Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 18.02.1981 – 2 StR 386/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
«1 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 386/80 URTEIL MR: 2:81
in der Strafsache
gegen
den Rentner Karl M WB aus Tg dort geboren am
EEE 1932,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mösl
Dr. Müller
Theune
Niemöller
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. Mai 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
LH
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Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Der Angeklagte war nach einem Wirtshausbesuch mit einem guten Bekannten, dem späteren Tatopfer Fon WEB, auf dem Weg nach Hause. Als er der Aufforderung FOREN S, in dessen elterlicher Wohnung weiter zu trinken, nicht folgen wollte, wurde er von diesem bedrängt und kam durch leichte Stöße zweimal zu Fall; zu den Stürzen kam es, weil der Angeklagte gehbehindert ist (sein rechtes Bein ist amputiert) und unter Alkoholeinfluß stand. Als TEE ihn erneut zum Mitkommen aufforderte, ergriff der Angeklagte, "der verärgert war und endlich FOEEEEEER zur Beendigung seiner Belästigungen bringen wollte", den abgebrochenen Hals seiner bei dem ersten Sturz zerbrochenen mitgeführten Bierflasche und stieß mit diesem Flaschenhals im Sitzen ein- bis zweimal von unten nach dem vor ihm stehenden FEB. Dieser erlitt eine 9 cm tiefe klaffende Schnittverletzung, durch die eine Schenkelarterie und eine Oberschenkelvene durchtrennt wurden; er starb innerhalb von wenigen Minuten durch Ausbluten,
2. Ohne Rechtsfehler hat der Tatrichter eine vorsätzliche Körperverletzung bejaht und den Rechtfertigungsgrund der Notwehr (§ 32 StGB) ausgeschlossen. Er hat
dazu unangreifbar festgestellt, daß der Angeklagte selbst das Verhalten ao DB nicht als einen Angriff empfunden habe, gegen den er sich verteidigen müsse, sondern daß er nach seiner eigenen Erklärung lediglich aus Verärgerung über die von FOR ausgehenden Belästigungen zugestoßen habe. Er sei zu keinem Zeitpunkt der Auffassung gewesen, der ihm seit langem vom Schrottsammeln und vorn gemeinsamen Trinkereien her bekannte FEED stehe ihm in feindseliger Haltung gegenüber, vielmehr sei ihm bewußt gewesen, dieser habe ihn nur auf grobe Art zum Weitertrinken veranlassen wollen.
Die Annahme, der Angeklagte habe den Tod FR us fahrlässig verursacht (§ 18 StGB), begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Tatrichter stellt hierzu fest, der Angeklagte gei auf Grund seiner geistigen Fähigkeiten und Kenntnisse in der Lage gewesen, die Gefährlichkeit des abgebrochenen Flaschenhalses Zu erkennen, und es sei für ihn voraussehbar gewesen, daß der unkontrolliert mit dem gefähr-Jichen Werkzeug. gegen den Körper 05 geführte Stoß "zu 1ebensgefährdenden und ]ebensvernichtenden Verletzungen führen" konnte.
Das Landgericht hat allerdings nicht ausdrücklich erörtert, ob der Einfluß des genossenen Alkohols die Yoraussehbarkeit der Todesfolge beeinflußt haben könnte. Zum einen besteht aber schon kein Anhaltspunkt dafür, der Tatrichter habe bei den dargelegten Feststellungen übersehen, daß beim Angeklagten die an anderen Stellen des Urteils mehrfach hervorgehobene alkoholische Beeinflussung vorlag. Zum anderen ist
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überdies eine ausdrückliche Erörterung des Alkoholgenusses in diesen Zusammenhang auS folgenden Gründen entbehrlich:
Die Tat war zwischen 21.00 und 22.00 Uhr geschehen; eine dem Angeklagten um 22.45 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,01 %o. Das Schwurgericht nimmt daher erheblich verminderte Schuldfänigkeit (§ 21 StGB) an, da "die von ran ausgeübten Reizungen bei dem erheblich unter Alkoholeinwirkung stehenden Angeklagten ZU einer Verminderung der Steuerungsund Einsichtsfähigkeit geführt" hätten. Das ist an sich rechtlich fehlerhaft. Denn nach ständiger Rechtsprechung führt eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit nur dann zur Anwendung der ersten Alternative des § 21 StGB, wenn dem Täter als Folge davon die Einsicht in das Unrecht seines Tuns tatsächlich gefehlt hat; ist diese Einsicht aber nicht vorhanden, dann kann man von ihm das Einschalten von Hemmungen nicht erwarten und verlangen, SO daß beide Alternativen des § 21 StGB nicht gleichzeitig angewendet werden können (BGHSt 21, 27, 28; BGH GA 1968, 279; BGH, Urteil vom 13. Mai 1964 - > str 528/65). Hier lassen die Urteilsgründe jedoch mit Sicherheit erkennen, daß das Schwurgericht trotz der mißverständlichen Wendung von einer erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkelt, nicht aber von fehlender Einsicht ausgegangen ist. Die Darlegungen, daß der Angeklagte vor und während der Tat zielgerecht und ohne erkennbaren geistigen Ausfall gehandelt hat, den Weg nach Hause geschafft und sich nach der Tat situationsgerecht verhalten hat, zeigen, daß das Schwurgericht weit von der Annahme entfernt war, dem Angeklagten könne das Unrechtsbewußtsein gefehlt haben; vielmehr hat e8 verminderte Schuldfähigkeit infolge alko-
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holisch bedingter Herabsetzung seines Hemmungsvermögens angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 19/4 - 4 StR 543/7h).
Den Täter einer Körperverletzung mit Todesfolge aber, der die Einsicht in das Unerlaubte der Tat hat und nur in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt ist, wird in der Regel der Vorwurf treffen, er hätte auch den schweren Erfolg voraussehen können und müssen (BGHSt 24, 213, 245). Dies gilt insbesondere unter den festgestellten Umständen des vorliegenden Falles. Daß eine abgebrochene Bierflasche wegen der scharfen Spitzen und Kanten der Bruchfläche ein ganz besonders gefährliches Werkzeug darstellt, ist Bestandteil der allgemeinen Lebenserfahrung. Daß der Angeklagte mit diesem gefährlichen Werkzeug mit aller Kraft zugestoßen hat, ergibt sich aus den im Urteil wiedergegebenen Feststellungen des Sachverständigen, wonach sich im unteren Drittel des rechten Oberschenkels des Getöteten eine bis zu 9 cm tiefe Wundhöhle befand, in der ein 1 cm großes, scharfkantig abgetrenntes Stück der Schenkelarterie vorgefunden wurde.
Nach allem begegnet der Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge keinen rechtlichen Bedenken.
3, Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Das Schwurgericht hat einen minder schweren Fall (§ 226 Abs. 2 StGB) angenommen, weil der Angeklagte durch das beharrliche, aufdringliche und ungehörige Verhalten FEED zur Tat verleitet wurde und weil ihm das Tatwerkzeug ohne eigenes Zutun - Sturz und dadurch bedinter Bruch der Bierflasche - in die Hand kam.
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Innerhalb des dadurch vorgegebenen Strafrahmens von drei Monaten bis zu fünf Jahren hat der Tatrichter zu Gunsten des Angeklagten gewertet, daß er bei der Begehung der Tat "vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB war". Diese Darlegung läßt nicht erkennen, ob sich das Schwurgericht der Möglichkeit bewußt war, den Strafrahmen des § 226 Abs. 2 StGB wegen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 49 StGB nochmal zu mildern; eine solche Milderung kam hier in Betracht, weil der Umstand der verminderten Schuldfähigkeit noch nicht zur Annahme eines minder schweren Falles herangezogen worden war (§ 50 StGB). Da der Senat nicht ausschließen kann, daß der Tatrichter bei Anwendung dieser Milderungsmöglichkeit zu einer niedrigeren als der verhängten Strafe - deren Höhe in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt wird - gekommen wäre, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Schumacher Mösl Müller
Theune Niemöller