Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 04.02.1981 – 3 StR 10/81

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 10/81 (5) BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Einzelhandelskaufmann Volker H EEEEED aus Hau, geboren am @p. EB 1954 in CB,

wegen Volksverhetzung u.a.

AH

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. L StPO am 4. Februar 1981 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom

21. Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Diese hat auch die dem Angeklagten nach der Hauptverhandlung vom 1. Februar 1980 erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat zur Revision des Angeklagten ausgeführt:

"Es liegt das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung vor.

Die Tat des Angeklagten unterliegt der sechsmonatigen Verjährungsfrist aus §§ 24 Abs. 1 des Niedersächsischen Pressegesetzes vom 22. März 1965 (Nieders.GVBl. S. 9). Denn es handelt sich um eine Straftat, die durch Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen wird, ein sog. Presseinhaltsdelikt.

Das Vorrätighalten der Schriften geht als Vorbereitungshandlung in ihrer Verbreitung auf und wird von der

kurzen presserechtlichen Verjährung erfaßt (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 809; BGH, Beschluß vom 3. November 1980 - 3 StR 379/80 (S) -). Daß auch die Ausgaben Nr. 2 und 3 der Zeitung "Der Neo-Nazi?" verbreitet worden sind, ist zwar innerhalb der tatsächlichen Feststellungen des Urteils nicht ausdrücklich erwähnt. Daraus, daß die Strafkammer zur Begründung eines tateinheitlichen Vergehens der Verunglimpfung des Staates gemäß § 90 a Abs. 1, Abs. 3 StGB, welches das Verbreiten von Schriften und nicht nur deren Vorrätighalten voraussetzt, auch Zitate aus der Ausgabe Nr. 2 der Zeitung angeführt hat (UA S. 17), daß sie die Verurteilung wegen eines tateinheitlich begangenen Vergehens des Verwendens von Kennzeichen verfassungswiädriger Organisationen gemäß § 86 a StGB, für welches bloßes Vorrätighalten ebenfalls nicht ausreicht, ausschließlich auf die Ausgabe Nr. 3 der Zeitung gestützt hat (UA S. 17) und daß sie im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausdrücklich ausgeführt hat, der Angeklagte habe die Herausgabe und Verbreitung der Ausgaben Nr. 1 bis 3 veranlaßt (UA S. 18), ergibt sich, daß auch die Strafkammer von der Verbreitung aller drei Ausgaben ausgegangen ist. Daß entgegen der Behauptung in der Revisionsrechtfertigung tatsächlich auch noch die Ausgabe Nr. 3 der Zeitung verbreitet worden ist, ergibt sich zudem aus den im wesentlichen Ermittlungsergebnis der Anklage (Bd. IV Bl. 11 ff dA) erwähnten beschlagnahmten Poststücken.

Zwischen der Beauftragung eines Sachverständigen durch den Beschluß der Strafkamser im Hauptverhandlungstermin vom 1. Februar 1980 (Bd. IV Bl. 81 R dA) und der Anberaumung des Hauptverhandlungstermins am 9. Sep-

tember 1980 (Bd. IV Bl. 214 dA) sind mehr als sechs Monate verstrichen, ohne daß eine die Verjährung unterbrechende Handlung nach § 78 c Abs. 1 StGB vorgenommen worden ist."

Dem tritt der Senat bei.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 StPO).

Schmidt Dr.Schubath Dr. Krauth Laufhütte Dr. Gribbohnm

AL