Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 03.02.1981 – 5 StR 706/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
_ 5_StR 706/80
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
2. AF
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhö:ung des Generalbundesanwalts am 3.Februar 1981 einstimmig beschlossen:
1. Das Urteildes Landgerichts Itzehoe vom 29.März 1979 wird gemäß § 349 Abs.4 StPO
a) auf die Revision des Angeklagten “o>
3.
b)
im Schuldspruch gegen ihn,
auf die Revision des Angeklagten Ju» in sämtlichen Strafaussprüchen gegen diesen Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben;
auf die Revision des Angeklagten GP in Schuldspruch dahin geändert, daß dieser Angeklagte des gemeinschaftlichen Versicherungsbetruges, des gemeinschaftlichen Diebstahls
in neun Fällen, vier davon tateinheitlich begangen mit Fahren ohne Fahrerlaubnis,
wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren
ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten
ICE und GEB werden gemäß § 349 Abs.2 StPO
als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache gegen
die Angeklagten MD und SB an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen dieser Angeklagten zu entscheiden hat.
Der Angeklagte Gef hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- 3 - AF
Gründe§
1. Die Revision des Angeklagten MW reift nit folgender Verfahrensrüge durch:
Die Verteidigung des Angeklagten Rolf-Peter Mg durch Rechtsanwalt Dr.C@9 war nach § 146 StPO nF unzulässig. Rechtsanwalt Dr.GgD hatte zunächst dessen Bruder, sodann den Angeklagten verteidigt. Daraus folgt allerdings nicht ohne weiteres, daß § 146 StPO verletzt ist. Hier ergibt sich jedoch nach dem ausreichenden und zutreffenden Revisionsamtrag, daß tatsächlich ein Interessenwiderstreit vorlag, der für das Gericht ausweislich der Urteilsgründe deutlich erkennbar war. Die Interessen der Brüder waren nicht durchweg gleichlaufend. Knud > mußte als Eigentümer des abgebrannten Bauwerks und möglicher Nutznießer der Versicherungssumme abstreiten, daß er überhaupt ein wirtschaftliches Interesse an der Brandlegung hatte, so daß für ihn kein Anlaß bestand, mit dem Brandstifter unmittelbar oder auch nur mittelbar Verbindung aufzunehmen. Das ist ihm unter Mitwirkung des Verteidigers gelungen; das Verfahren gegen ihn ist nach § 170 Abs.2 StPO eingestellt worden. Der Angeklagte dagegen mußte hervorheben, daß ihm die Vorteile eines Brandes nicht zugute gekommen wären, daß sie allenfalls seinem Bruder zugefallen wären, so daß für ihn jeder vernünftige Anlaß gefehlt habe, von sich aus ein Gebäude in Brand setzen zu lassen, das in fremdem Eigentum (§ 308 Abs.1 StPO) stand. Da § 146 StPO eine Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger auch dann verbietet, wenn dieser nacheinander für mehrere Beschuldigte tätig wird, ist es unerheblich, daß das Verfahren gegen Knud MD nach § 170 Abs.2 StPO eingestellt worden ist (BGHSt 27, 148,154; BVerfG NJW 1977,800). Es liegt mithin der absclute Revisionsgrund des § 338 Nr.5 StPO vor.
-uh- AP
2. Soweit das Urteil hinsichtlich der Angeklagten
ICE un: CB aufgehoben oder geändert worden ist, verweist der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6.Januar 1981.
Herrmann Fleischmann Schuster
Rebitzki Niepel