Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 03.02.1981 – 1 StR 738/80

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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A

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR_738/80 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Installateur Erich K EB aus Au, dort geboren en WE 1952, zur Zeit in Haft,

wegen räuberischen Diebstahls

TA

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 3. Februar 1981 einstimmig beschlossen:

1.) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Juli 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.) Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe§

Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler nicht ergeben. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Urteil mit Ausnahme der Mitteilung der bisherigen Vorstrafen keinerlei Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten enthält.

Zwar ist das Gericht nach § 267 Abs. 3 StPO nur verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen darzulegen; eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder

vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179). Dieser Grundsatz besagt aber nicht, daß von einer Erörterung des Vorlebens des Täters, seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seines Verhaltens nach der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) völlig abgesehen werden dürfte. Die Strafzumessung beruht auf einer Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit, einer Gesamtschau der Tatumstände in weitestem Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters. Denn ohne die Kenntnis der Täterpersönlichkeit 1äßt sich weder das Maß der persönlichen Schuld dieses Täters noch Maß und Art seiner Resozialisierungsbedürftigkeit, insbesondere seine Strafempfindlichkeit beurteilen (BGHSt 7, 28, 31; Maurach, Deutsches Strafrecht allgemeiner Teil

4, Aufl. Seite 843),

Es stellt nach alledem einen Verstoß gegen das sachliche Recht dar, wenn das Gericht für die Strafzumessung ausschließlich die Umstände der Tat und die bisherigen Vorstrafen verwertet, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täter jedoch überhaupt nicht erörtert (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 528/79; Beschl. vom 25. Oktober 1978 - 3 StR 360/78). Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür sprechen, daß der Tatrichter sich vergeblich um eine Aufklärung dieser Unstände bemüht hat. Derartig lückenhafte Urteilsgrtlnde machen dem Revisionsgericht die Beurteilung unmöglich, ob der Tatrichter die Strafzumessungsgründe umfassend gewürdigt und insbesondere die strafschärfenden und die strafmildernden Tatsachen in ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht gegeneinander abgewogen hat (vgl. BCH, Urteil vom 20. Juli 1976 - 1 StR 382/76 -). Angesichts

der Lückenhaftigkeit des Urteils ist auch nicht ersichtlich, welche "Gesamtumstände" das Landgericht bei der Verneinung eines minder schweren Falles (§ 249 Abs. 2 StGB) berücksichtigt hat.

Pikart Woesner Kuhn Ulsamer Foth