Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 25.10.1979 – 4 StR 528/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR_528/79 URTEIL
in der Strafsache
gegen
die Heimleiterin Elli J ED geborene REED aus Mei geboren am D. EEEEEED 1916 in Fesiimii,
wegen Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin > als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 2 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 8. Mai 1979 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen der in ihrem - vom Senat im gesamten Strafausspruch aufgehobenen - ersten Urteil im Schuldspruch bereits rechtskräftig festgestellten Straftaten der Nötigung, der vorsätzlichen und der fahrlässigen Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
Allerdings genügen die Erwägungen, die die Strafkammer in ihrem neuen Urteil zur Bemessung der Strafe angestellt hat, nicht den im allgemeinen an die Urteilsbegründung zu stellenden Anforderungen. Abgesehen von dem Hinweis darauf, daß die Angeklagte nicht vorbestraft ist und die Taten nunmehr sechs Jahre ‘und länger zurückliegen, fehlen, was die Revision im einzelnen zutreffend dartut, jegliche Feststellungen zur Persönlichkeit der Angeklagten, über ihr Vorleben sowie über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Tatzeit, ohne deren Kenntnis ihre Verfehlungen nicht gerecht beurteilt werden können. Eine solche Urteilsbegründung, die in der Regel die Besorgnis rechtfertigt, der Richter habe die Strafe ohne die erforderliche Gesamtbewertung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit gefunden (vgl. BGHSt 16, '351, 353; 24, 268, 270; BGH NJW 1976, 2220), ist mangelhaft.: Darauf weist auch der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 12. September 1979 zutreffend hin.
In der Regel beruht ein Urteil auch auf einem solchen Begründungsmangel, weil es dem Revisionsgericht nicht die
Nachprüfung ermöglicht, ob der Tatrichter bei der Bemessung der Strafe von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Im vorliegenden Fall ist indessen die Besorgnis, die Strafkammer könnte die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten zur Tatzeit und die sonst zu ihren Gunsten sprechenden Umstände unter Verletzung ihrer Pflicht zur Gesamtbetrachtung unberücksichtigt gelassen haben, auszuschließen. Denn nur unter Berücksichtigung aller dieser Umstände, die die Strafkamnmer in ihrem ersten Urteil auch angeführt hatte, ist die Freiheitsstrafe von insgesamt acht Monaten verständlich, die, am Unrechtsgehalt der Taten gemessen, an der unteren Grenze des gerade noch Vertretbaren liegt. Der Mangel betrifft danach nur die Begründung der Entscheidung, nicht die Entscheidung selbst.
Salger Spiegel Hürxthal Engelhardt Goydke