Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 28.04.1981 – 5 StR 161/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR_161/81
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
4. den Kraftfahrer
Heinz-Georg K ED aus FD. geboren an GEB 1352 in ri.
2. den Kfz-Mechaniker Wolfgang zZ dB
aus Fi. geboren an ED 555 in ven,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28.April 1981 nach § 349 Abs.2 und 4 StPO zu 2 bis 4 einstimmig beschlossen:
1. Der Beschluß des Landgerichts Verden vom 21.Januar 1981, mit dem die Revision des Angeklagten xD als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten xD und ZB wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 8.0ktober 1980, soweit es diese Angeklagten betrifft,
Be
a) im Schulspruch dahin geändert, daß die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln verurteilt werden,
b) im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den Feststellungen aufgehoben.
3, Die weitergehenden Revisionen der Anzeklastkl werden als offensichtlich unbegründet verworfen.
4, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten "wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem besonders schweren Fall" zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit den Revisionen, die entgegen der Meinung des Landgerichts auch von dem Angeklagten KB in zulässiger Form angebracht worden sind, rügen die Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.
4. Soweit das Revisionsvorbringen sich gegen den Schuldspruch wendet, ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25.März 1981 offensichtlich unbegründet.
2, Der Schuldspruch muß allerdings berichtigt werden. Aus den Urteilsgründen geht zwar hervor, daß das Landgericht die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt hat (UA S.24). Das reicht jedoch nicht aus. Nicht nur die Urteilsgründe, sondern auch die
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Urteilsformel mß erkennen lassen, gegen welche Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes die Angeklagten verstoßen haben (BGH, Urteil vom 2.September 1980
- 5 StR 284/80; Beschluß vom 27. Januar 1981 - 5 StR 756/80).
3. Die Aussprüche über die Rechtsfolgen haben dagegen keinen Bestand. Bei beiden Angeklagten hat das Landgericht in mehrfach wiederkehrenden Wendungen bei der Strafzumessung fast ausschließlich Umstände strafschärfend verwertet, die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind. Bei dem Angeklagten Ki weist das Landgericht darauf hin, daß er die Straftaten "aus reiner Gewinnsucht" begangen hat, "um den beabsichtigten Hausbau und eine Urlaubsreise finanzieren zu können" und daß er "lediglich ein Geschäft abwickeln" wollte, "durch das er sich einen nicht unerheblichen Gewinn!" versprach (UA 5.28). Bei dem Angeklagten Ze hebt es hervor, daß keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der Angeklagte habe während der Tat "materielle Not gelitten" und sei deshalb "auf derartige Nebeneinkünfte angewiesen". Ihm sei es nicht darum gegangen, mit dem Gewinn "Barmittel zu erzielen, die ihm den Erwerb von Drogen zur Befriedigung der eigenen Sucht ermöglicht hätten". Sein Tatbeitrag habe lediglich dazu gedient, "ohne besondere Anstrengung erhebliche Einkünfte zu erzielen". Zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gehört eine eigennützige Tätigkeit, die dann vorliegt, wenn das Tun des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird, oder wenn er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht (BGHSt 28,308, 309; BGH, Urteil vom 17.März 1981 - 5 StR 56/81). Die strafschärfende Heranziehung dieses Merkmals des inneren Tatbestandes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine nach § 46 Abs.3 StGB unzulässige Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (vgl. Nachweise bei Körner NStZ 1981,16,18).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß dieser Rechtsfehler auch die übrigen Rechtsfolgenaussprüche beeinflußt hat. Er
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ira [
-L- hat deshalb die gesamten Rechtsfolgenaussprüche aufgehoben.
4. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu beachten haben, daß auch bei dem Ausspruch über die Einziehung eine Bezugnahme auf die Anklageschrift unzulässig ist. Das Urteil muß aus sich heraus verständlich sein. Wenn das Gericht die eingezogenen Gegenstände nicht bereits in der Urteilsformel oder in einer (mitzuverkündenden) Anlage zum Urteilsspruch genau bezeichnet hat, was grundsätzlich zu fordern ist, müßten jedenfalls die Urteilsgründe ergeben, um welche Sachen es sich handelt, und daß die abgeurteilten Straftaten sich auf sie beziehen. Sonst kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob der Tatrichter bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist (BGHSt 9,88,89; BHG, Beschluß vom 15.April 1980 - 5 StR 175/80).
Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel
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