Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 07.01.1981 – 2 StR 765/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 765/80 BESCHLUSS I 1a
in der Strafsache gegen
den Bundesbahn-Oberinspektor a.D. Hans Helmut F iD aus KB, geboren am EEE 1935 in Tu,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 19. August 1980 wird
1. das Verfahren in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe eingestellt; die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last,
2. das Urteil im Falle 4 der Urteilsgründe und im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Sie hat teilweise Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen sind die abgeurteilten Taten in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe in den Jahren 1971 und 1972 begangen worden. Durch das am 28. November 1973 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl I 1725) wurde der ursprünglich in § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. als Unzucht mit Kindern bezeichnete Verbrechenstatbestand durch Herabsetzung der Mindeststrafe in ein Vergehen - nunmehr des sexuellen Mißbrauchs von Kindern - umgewandelt. Dadurch verkürzte sich die Verjährungsfrist gemäß § 67 Abs. 2 StGB a.F. auf fünf Jahre. Diese kürzere Verjährungsfrist blieb für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden waren, auch bestehen, als durch § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB n.F. die Verjährungsfrist für das mit einer Höchststrafe von 10 Jahren bedrohte Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern auf 10 Jahre erhöht wurde (Art. 309 Abs. 1 und 3 EGStGB). Da die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung, nämlich die erste Vernehmung des Beschuldigten (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. Art. 309 Abs. 1 StGB) erst am 18. September 1979 stattgefunden hat, ist die Strafverfolgung wegen der in den Jahren 1971 und 1972 begangenen Taten verjährt. Das Verfahren muß deshalb in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe eingestellt werden.
2. Die Verurteilung im Falle 4 der Urteilsgründe
war aufzuheben, weil nicht auszuschließen ist, daß das Gericht den Begriff der sexuellen Handlung i.S. von § 176 Abs. 1 StGB, der in § 184 c StGB näher bestimmt ist, verkannt hat. Die Strafkammer hat zunächst festgestellt, der Angeklagte habe die Gelegenheit benutzt, „ der Zeugin unter den Pullover an die Brust zu fassen
und diese zu streicheln (UA. S. 3), hat dann aber die Aussage der Zeugin zu diesem Vorfall als glaubwürdig bezeichnet, wonach der Angeklagte ihre Brust "nur kurz berührt" habe
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(UA S. 5). Unter diesen Umständen ist es zweifelhaft, ob der Angeklagte bereits sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit an dem Kind vorgenommen oder ob er nur versucht hatte, solche Handlungen vorzunehmen, dabei aber durch die Annäherung anderer Personen gestört wurde (UA Ss. 4).
3. Mit der Einstellung des Verfahrens in den Fällen 4 und 2 der Urteilsgründe und der Aufhebung des Schuldspruchs und Zurüickverweisung der Sache im Falle 4 entfällt die Grundlage für den Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Die Verurteilung im Falle 3 der Urteilsgründe weist zwar keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, es ist jedoch nicht auszuschließen, daß die Höhe der in diesem Falle erkannten Einzelstrafe von den Verurteilungen in den Fällen 1, 2 und 4 der Urteilsgründe beeinflußt worden ist. Auch in diesem Falle ist deshalb der Strafausspruch aufzuheben.
Schumacher Mösl Meyer Theune Niemöller