Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Urteil vom 05.01.1978 – 2 StR 636/77

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 _ StR 636/77 URTEIL SA.

in der Strafsache

gegen

den Angestellten Peter Günter K EB aus KB geboren

am EN 1950 in Lamm

wegen Kindesentziehung u.a.

O6

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Januar 1978 aufgrund der Verhandlung vom 4. Januar 1978, woran teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr.Willms Kirchhof Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt (up

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 12. Juli 1977

1. dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Unterschlagung in zwei Fällen wegfällt, 2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststel-

lungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Von Rechts wegen

3 - GC

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Kindesentziehung, Betrugs in zwei Fällen sowie wegen Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

während der Schuldspruch hinsichtlich der Kindesentziehung und der Betrugsfälle rechtlich nicht zu beanstanden ist, kann er in Bezug auf die Unterschlagungen nicht bestehenbleiben.

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der die Betrugs- und Unterschlagungstaten in Abrede stellende Angeklagte im Dezember 1976 bei der Anmietung von je einem Leihwagen bei zwei Verleihfirmen zu einem verbilligten sogenannten Wochenendtarif seine Vertragspartner in den Glauben versetzt, daß er die Kraftfahrzeuge nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückgeben werde. Die gemieteten Fahrzeuge sind jedoch bis heute nicht an die Verleihfirmen zurückgelangt.

Die Strafkammer hat mit der Begründung, es habe "dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden" können, daß "er bereits bei Anmietung der Fahrzeuge die Absicht hatte, diese zu behalten" (UA S.11), außer Betrug noch Unterschlagung als weitere selbständige Handlung angenommen. Sie läßt dabei unberücksichtigt, daß sich im Vergleich zu dieser vom Regelfall abweichenden rechtlichen Wertung die nach den Feststellungen ebenso nahe liegende Annahme einer von vornherein vorhandenen Zueignungsabsicht für den Angeklagten günstiger auswirkt, da in diesem Falle der Tatbestand der Unterschlagung nicht erfüllt ist (vgl. BGHSt 14, 38; BGH, Beschluß vom 4. Februar 1976 - 2 StR 815/75 -).

Der Senat hat den Schuldspruch in diesem Sinne selbst geändert, da in einer neuen Hauptverhandlung keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind. Diese Änderung hat außer dem Wegfall der Einzelstrafen in den beiden Unterschlagungsfällen die Aufhebung der Einzelstrafen in den beiden Betrugsfällen zur Folge, bei deren Bemessung die Strafkammer lediglich von Gebrauchs- und nicht von Zueignungsabsicht des Angeklagten ausgegangen ist, während sie nunmehr die Zueignung der Fahrzeuge im Rahmen der Betrugsstrafen berücksichtigen darf. Im übrigen könnten die Betrugsstrafen auch aus einem anderen Grund keinen Bestand haben.

Zu Recht nämlich beanstandet die Revision die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer insoweit, als sie die von ihr festgestellte mangelnde Einsicht des Angeklagten in das Unrecht seines Verhaltens strafschärfend wertet. Denn von einem diese Taten leugnenden Angeklagten kann nicht zugleich das reuige Bekenntnis erwartet werden, "daß die von ihm begangenen Straftaten ... zu mißbilligen oder moralisch nicht zu rechtfertigen" sind (UA S. 12, 13).

Aber auch die für die Kindesentziehung verhängte Einzelstrafe mußte aufgehoben werden, da dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung auf der einen Seite straferschwerend "ein erhebliches Maß von Egoismus" angelastet, auf der anderen Seite zu seinen Gunsten berücksichtigt wird, "daß Beweggrund für sein Verhalten stets war, das Beste für seine

Tochter zu tun" (UA S. 12, 13). Darin liegt ein Widerspruch, der sich auf das Strafmaß ausgewirkt haben kann.

Schumacher Willms Kirchhof

Meyer Buddenberg