Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 28.04.1981 – 5 StR 179/81

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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8 en 5 StR 179/81 | 7

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1 „den Rechtsbeistand Helmut Pop aus cn dort geboren am iD 1941,

2. die Buchhalterin Margrit Pop geborene Dgggn aus

EEE. geboren am ED 1946 in reg,

wegen Betruges u.a.

-2- >

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28.April 1981 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Helmut Pg

wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15.0Oktober 1980 im Ausspruch der Einzelgeldstrafen und im Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Helmut Pf und die Revision der Angeklagten Margrit Pgp werden als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten Helmut a] zu entscheiden hat.

- 3.

{er Sf

Gründe§

Die Einzelgeldstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafen gegen den Angeklagten Helmut r@ haben keinen Bestand, weil der Tatrichter für die beiden Einzelgeldstrafen wegen Verletzung der Buchführungspflicht nicht die Höhe des Tagessatzes bestimmt hat. Darauf kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn aus Geldstrafen und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (BGH Beschluß vom 11.Dezember 1980 - 4 StR 653/80).

Die weitergehende Revision des Angeklagten Helmut Pg9 ist, ebenso wie die Revision der Angeklagten Margrit Pg®9 offensichtlich unbegründet.

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