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BGH Beschluss vom 06.12.1984 – 4 StR 698/84

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 698/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hans Peter K EED aus OGEEEEEEES- Ge, geboren am me 1957 in Lee, zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Dezember 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und

4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Juli 1984

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Menschenhandel, Förderung der Prostitution und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchten Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt wird,

2. im Strafausspruch, jedoch mit Ausnahme des Einzelstrafausspruchs wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der Maßregelanordnung, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution und gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von drei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs, im übrigen bleibt es erfolglos.

1. Die Verfahrensrügen gehen fehl. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 9. November 1984 nimmt der Senat insoweit Bezug.

2. Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision sind unbegründet, soweit sie sich gegen die Feststellungen, die Beweiswürdigung und dagegen richten, daß das Landgericht auf den festgestellten Sachverhalt die genannten Strafvorschriften angewendet hat. Das Urteil läßt in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Die Frage, in welchem rechtlichen Verhältnis diese Straftatbestände zueinander stehen, hat das Landgericht dagegen zum Teil unzutreffend beurteilt.

a) In den Fällen Ludwig und Lorenz hat der Angeklagte, der zusammen mit anderen einen "Call-Girl-Ring" aufbauen wollte, die beiden Frauen in ein Hotel gebracht bzw. bringen lassen, wo sie gemeinsam "mindestens zwei Tage und zwei Nächte ... bleiben" mußten, hat sie dort "immer wieder" aufgefordert, "sich als Call-Girls zur Verfügung zu stellen" und hat sie gezwungen, sich Heroin zu injizieren. Er hatte dabei die Absicht, sie "solange im Hotel" festzuhalten, "bis sie die Tätigkeit als Call-Girl aufnahmen" (UA 10). Der Angeklagte hat damit die Straftatbestände des versuchten Menschenhandels und der Prostitution an beiden Frauen jeweils durch dieselbe Handlung und damit - entgegen der Ansicht des Landgerichts, das Tatmehrheit annimmt - tateinheitlich verwirklicht (§ 52 Abs. 1 StGB). Daß es sich dabei um die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter handelt, steht dem nicht entgegen (BGHSt 6, 81/82; BGH,Beschlüsse vom 20. November 1980 - 4 StR 504/80 - und vom 8. Juli 1982 - 4 StR 342/82, jeweils m. w. Nachw.). Von diesem tateinheitlichen Zusanmentreffen wird auch die an Cornelia IB begangene gefährliche Körperverletzung umfaßt, da diese - wie das Landgericht rechtsfehlerfrei ausführt (UA 4O) - tateinheitlich mit den vorstehend genannten Straftatbeständen verwirklicht worden ist. Aber auch ihre Vergewaltigung steht - entgegen der Ansicht des Landgerichts - zu diesen Tatbeständen im Verhältnis der Tateinheit, weil sie ebenfalls durch dieselbe Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB begangen worden ist. Der Angeklagte hat Cornelia IB welcher zuvor sein Mittäter Va mit seinem Einverständnis Heroin injiziert hatte, um sie "für ihre Zwecke gefügig und willenlos zu machen", in der Absicht, sie zur Aufnahme der Call-Girl-Tätigkeit zu zwingen, in das Hotel gebracht und sie dort mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr genötigt; nach dessen Beendigung hat

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-06/4-str-698-84#rd_5

er ihr den Entwurf eines Call-Girl-Vertrages mit der Aufforderung vorgelegt, diesen zu unterzeichnen (UA 8/9), Die Vergewaltigung ist danach ersichtlich Teil eines einheitlichen, auf demselben Vorsatz beruhenden Gesamtgeschehens, das auf die Förderung der Prostitution und den (versuchten) Menschenhandel gerichtet war.

b) Das gleiche eilt im Fall Liedtke. Auch hier hat das Landgericht zu Unrecht Tatmehrheit zwischen der Vergewaltigung und den anderen Straftatbeständen angenommen. Der Angeklagte hat die Fünfzehnjährige, die er ebenfalls "als Call-Cirl tätig werden" lassen wollte, in seine Wohnung gebracht, sie dort mit Drohungen und Gewalt zum Geschlechtsverkehr genötigt und ihr nach dessen Beendigung eröffnet, "daß sie mit anderen Männern schlafen sollet, In den folgenden Tagen ist daraufhin das Mädchen, das "wegen der vorangegangenen Geschehnisse", also auch der Vergewaltigung, "Angst vor dem Angeklagten" hatte, dieser Aufforderung nachgekommen (UA 17 £f). Der Angeklagte hat sonach auch in diesem Fall den Tatbestand der Vergewaltigung und die Tatbestände des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution sowie der gefährlichen Körperverletzung durch dieselbe Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verwirklicht.

3. Der Schuldspruch muß dementsprechend geändert werden. § 265 StPpo steht dem nicht entgegen, da auszuschlie-Ben ist, daß der Angeklagte, wenn er auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen worden wäre, sich anders als geschehen hätte verteidigen können.

4. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge mit Ausnahme des Einzelstraf-

u

ausspruchs wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Dieser kann bestehenbleiben, da das Urteil insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt und auszuschließen ist, daß sich die aufzuhebenden übrigen Einzelstrafen auf die Strafbemessung in diesem Fall ausgewirkt haben.

Bestehenbleiben kann auch der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer Sperre von drei Jahren. Diese Maßregel ist allein schon dadurch gerechtfertigt, daß der Angeklagte die Straftat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat (vgl. UA Au).

5. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu beachten haben, daß die neu festzusetzenden Einzelstrafen jeweils die Summe der aufgehobenen Einzelstrafen, die für die unzutreffend als selbständige Taten angesehenen Tatteile festgesetzt waren, nicht überschreiten darf (§ 358 Abs. 2 StPO; vgl. BGH, Beschluß vom 8. Mai 1980 - 3 StR 170/80, mitgeteilt bei Holtz in MDR 1980, 988). Das Landgericht ist im übrigen nicht gehindert, diese Einzelstrafen so zu bemessen, daß aus ihnen und der bestehenbleibenden Einzelstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eine Gesamtstrafe gebildet werden kann, die in ihrer Höhe der aufgehobenen Gesamtstrafe entspricht. Denn der Unrechts- und Schuldge-

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bisher.

Salger Hürxthal Knoblich Ruß Meyer-Goßner