Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 16.06.1978 – 4 StR 144/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 144/78 BESCHLUSS 16.6
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Harun S EB , geboren am
GEBE 1943 in KO (Türkei), zur Zeit
in Haft,
wegen versuchten Totschlags
/E
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 21. Oktober 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Einziehung der Tatwaffe angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die
Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Auch der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen
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des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom >24, Mai 1978 verwiesen, die dem Angeklagten bekannt gemacht worden ist.
Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles unter anderem mit der Begründung verneint, der Angeklagte habe nicht, "auch während der Hauptverhandlung nicht", erkennen lassen, "daß er sein Verhalten bereute und die Verletzung bedauerte". Das ist fehlerhaft. Der Angeklagte hat die Tat geleugnet. Von einem leugnenden Angeklagten kann die Bekundung von Reue und Bedauern nicht erwartet werden, denn er kann, wenn er seine Verteidigungsposition nicht gefährden will, solche Gefühlsregungen nicht zu erkennen geben (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Juli 1977 - 3 StR 226/77 - mit weiteren
Nachweisen).
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Das Urteil muß deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden. Damit entfällt auch der Ausspruch über die Ein-
ziehung, über welche ebenfalls erneut zu befinden sein wird,
Salger Spiegel Hürxthal
Knoblich Ruß