Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 09.06.1983 – 4 StR 257/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 257/83 BESCHLUSS
I Zu “ in der Strafsache gegen 1. 2, 3, bh, 5.
wegen versuchten gemeinschaftlichen Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. November 1982 in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung je zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts, die Revisionen der Angeklagten Aslan und Tuncay bemängeln darüber hinaus das Verfahren des Landgerichts. Die Rechtsmittel sind zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; auf die Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 28. April 1983 wird insoweit Bezug genommen.
Dagegen haben die Revisionen im Strafausspruch mit der Sachbeschwerde Erfolg. Die Strafkammer wertet strafschärfend, "daß die Angeklagten sich in keiner Weise reumütig oder einsichtig gezeigt haben" (UA 37). Das ist rechtsfehlerhaft. Fehlende Unrechtseinsicht und Reue sind für sich allein kein Strafschärfungsgrund. Strafschärfend kann ein solches Verhalten nur gewertet werden, wenn es nach der Art der Tat und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen läßt (BGH, Beschluß vom 28. Februar 1980 - 4 StR 63/80; BGH NStZ 1981, 257; Beschluß vom 9. Dezember 1982 - 4 StR 662/82). Daß diese Voraussetzung hier vorliegt, hat das Landgericht nicht dargetan. Es verkennt vielmehr zusätzlich, daß die Angeklagten die Taten geleugnet haben. Von einem leugnenden Angeklagten kann nicht erwartet werden, daß er Reue und Einsicht zeigt, weil er sonst seine Verteidigung gefährdet (BGH, Beschluß vom 4. November 1980 - 1 StR 373/80, bei Mösl NStZ 1981, 134).
Von der fehlerhaften Strafzumessungserwägung sind alle Strafaussprüche betroffen. Sie unterliegen daher sämtlich der Aufhebung.
Schlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten; eine solche Erkenntnisquelle darf der Tatrichter daher nicht ungenutzt lassen. Ob sie hier wenig ergiebig ist, weil die Angeklagten erst kurze Zeit in der Bundesrepublik leben, unterliegt
tatrichterlicher Beurteilung. Diese muß aber im Urteil begründet werden.
Hürxthal Knoblich Ruß
zugleich für den urlaubsabwesenden Richter
Goydke Jähnke