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BGH Urteil vom 21.10.1980 – 5 StR 54/80

5. Strafsenat

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007 5 StR _ 54/80 AG SI

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Karl C uw aus To geboren am EP 1923 in wm,

wegen Mordes u.a.

GI

Der 5.strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der „sitzung vom 21.Oktober 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender kichter am Böundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann Rebitzki als beisitzende Kichter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt um

als Verteidiger,

Justizangestellte u als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für kecht erkannt; vie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lanägerichts Hannover vom 9.Juli 1979

‚ird verworfen,

ver Beschwerdeführer nat die Kcsten seines sechtsmittels zu tragen.

- Von Kechts wegen -

-3- FAL7E

fe,

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen lıordes in einem Falle und versuchten Mordes in drei Fällen, begangen im Alter von 20 Jahren in der Zeit von Mai bis Juli 1943 im Konzentrationslager N vei IWW, zu sieben Jahren Jugendstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde erhebt, hat keinen Erfolg.

I:

Der Beschwerdeführer meint, die Strafklage sei verbraucht, weil vor einigen Jahren vor einem österreichischen Gericht ein Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen der hier abgeurteilten Taten anhängig gewesen sei, welches dieses Gericht "verbindlich am 12.1.1973 ... zur Einstellung gebracht" habe. Das Verbot der Doppelverfolgung gilt indessen nicht im Verhältnis zur ausländischen Gerichtsbarkeit (BVerfGE 12,62; BGHSt 6,176; 12,36; BGH NJW 1969, 1542;

BGHSt 24,53). Ein ratifizierter zwischenstaatlicher Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich, der im Verhältnis dieser Staaten zueinander etwas anderes anordnete, besteht nicht.

Il.

1. Die Revision rügt, daß in der Hauptverhandlung von der Beeidigung des Zeugen SB durch Gerichtsbeschluß gemäß § 61 Nr.5 StPO abgesehen worden ist, obwohl der Angeklagte die Beeidigung des Zeugen beantragt hatte. Das trifft zu. Auf diesem Fehler kann das Urteil aber nicht beruhen. Das Schwurgericht hat dem Zeugen nicht geglaubt, und zwar unabhängig davon, ob es dessen Aussage als (teilweise) beeidigt und (teilweise) unbeeidigt gewürdigt hat. Der Zeuge ist an zwei Verhandlungstagen eingehend unter Verlesung und Vorhalt einer früheren Bekundung und unter mehrmaligen

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_u_- IGS

hinweis auf § 57 53tPO vernommen worden. „ur hat, wie die kevision darlegt, schließlich erklärt: "«enn ich soll belasteı: Kapo Wi, so werde ich belasten Kapo iR. Nenn ich soll belesten Kapo CR, ich werde belasten GR: Vi ist ja auch schon tot". Unter diesen Umständen ist es ausgeschlossen, daß auch eine beeidigte Aussage des Zeugen zur Wiahrheitsfindung hätte beitragen können.

2. Die Revision beanstandet, daß der Nebenkläger Jechiel Sa aus TE A@B durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist, der in dem VO- Ver fanren vor dem Landgericht Düsseldorf einen SS5S-Führer verteidigt, der Feldführer des

Verstoß gegen § 146 StPO - auch in entsprechender Anwendung - liegt nicht vor. Der Angeklagte ist entgegen der Auffassung der Kevision durch die Anwesenheit dieses Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung auch nicht in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden.

3. Die Strafkamner hat sich entgegen den Revisionsrügen in den Fällen des schwedischen Zeugen Abraham Gulf und des Zeugen Karı CR aus To an die Wahrunterstellung gehalten, so daß § 244 Abs.3 Satz 2 StPO nicht verletzt ist. Sie hat sich mit diesen und weiteren Wahrunterstellungen ausdrücklich befaßt und dazu im wesentlichen ausgeführt, daß die Identifizierungszeugen das Wiedererkennen des Kapos, mit dessen Person sie die geschilderten Handlungen verbinden, nicht an den Namen GE oier Karı GW oder “WEB Kapo angeknüpft hätten, sondern an die Person des Angeklagten in ihrem gesamten Erscheinungsbild. Die Möglichkeit, daß die in den Beweisamträgen beschriebenen anderen Personen dem Angeklagten zugleich zum Verwechseln ähnlich sahen, hat der Tatrichter als "fernliegend, unwahrscheinlich und theoretisch" außer Betracht gelassen.

4. Zu Unrecht rügt die Revision schließlich, die Strafkammer habe § 338 Nr.8 StPO durch Zurückweisung einer von

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AGP # -5 _

der Verteidigung an einen Zeugen gestellten Frage verletzt. Die von der Revision wiedergegebene Frage an den als Zeugen vernommenen Staatsanwalt ist von der Strafkammer zu Kecht

als Rechtsfrage gewertet und daher nicht zugelassen worden.

5. Die übrigen Verfahrensrügen sind unzulässig, weil in der Revisionsbegründung die den behaupteten Mangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben sind (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO). Das gilt insbesondere für die Rüge der Verletzung von § 338 Nr.3 StPO (der zurückweisende Beschluß ist nicht mitgeteilt), die Rüge, der Zeuge Kwigiiis hätte persönlich gehört werden müssen (die Schreiben des Generalkonsuls der Bundesrepublik Deutschland vom 5.März 1979 und der Rechtsanwälte HOW und Partner vom 28.Februar sind nicht mitgeteilt), und die Rüge, die Beweisamträge Nr.5,24,57,61 seien zu Unrecht abgelehnt worden (in keinem Falle ist der ablehnende Gerichtsbeschluß mitgeteilt, teilweise fehlt auch die Wiedergabe der Beweisthemen). Soweit die Revision auf die entsprechenden Urkunden Bezug nimmt, kann das die inhaltliche Wiedergabe in der Revisionsbegründung nicht ersetzen.

6_ AGS

Ill.

Auch die Sachrüge ist unbegründet. Das Urteil läßt keinen sachlich-rechtlichen Mangel zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Soweit die Revision Verstöße gegen die Denkgesetze behauptet, erhebt sie in Wahrheit nur unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Rebitzki