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BGH Urteil vom 21.10.1980 – 1 StR 451/80

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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| % BUNDESGERICHTSHOF .

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR_451/80 URTEIL Alm

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrzeugmechaniker Roland

us AGB zevoren an mn 1959 in INNEN,

zur Zeit in Haft,

wegen räuberischer Erpressung u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt @WEWEB aus Memmingen als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten OD gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen

vom 11. März 1980 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erpressung, Fahnenflucht und gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Verurteilungen des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 11. November 1976 und 8. November 1978 zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis bei Verhängung einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er eine Verfahrensrlige erhebt und Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge dringt nicht durch.

Der Angeklagte sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Landgericht es unterlassen habe, den vernommenen Sachverständigen "zur besseren Aufklärung über die zu errechnenden BAK-Werte und damit zur Schuldfähigkeit anzuhalten". Die Aufklärungsrüge kann Jedoch nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht es versäumt habe, einem vernommenen Sachverständigen weitere Fragen zu stellen oder ihm Vorhalte zu machen (vgl. BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352).

2. Die Sachrüge bleibt gleichfalls ohne Erfolg.

a) Die Erwägungen des Landgerichts zur Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten im Falle der räuberischen Erpressung geben zwar in einzelnen Punkten zu rechtlichen Bedenken Anlaß. Der Schluß, bei den vom Angeklagten OD EB angegebenen Trinkmengen hätte er bei der Blutent-

nahme acht Stunden nach der Tat eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1 %0 haben müssen, während das tatsächliche Ergebnis. der Untersuchung 0,0 %o war, ist deshalb zu beanstanden, weil das Landgericht anscheinend davon ausgeht, daß der Abbau erst um 46.00 Uhr begonnen hat. Tatsächlich hatte der Angeklagte nach seinen "Angaben, die das Landgericht insoweit seinen Überlegungen zugrunde legt, bereits um 10.00 Uhr mit dem Trinken begonnen; da der Abbau sofort nach der Resorption einsetzt, die ihrerseits mit dem ersten Schluck beginnt (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 3. Aufl. S. 234, 238), zudem die Blutentnahme bei OB erst um 4,09 Uhr des folgenden Tages erfolgte, lagen somit nicht acht Stunden, sondern

45 Stunden zwischen Beginn des Abbaus und Blutentnahme. Der Schluß des Landgerichts, der Angeklagte hätte, wenn seine Angaben über den genossenen Alkohol richtig wären, bei der Blutentnahme eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1 %o haben müssen, ist damit unzutreffend.

Doch wird die Annahme, der Angeklagte habe bei seinem Überfall auf die Pfandleihanstalt nicht unter erheblicher Alkoholbeeinflussung gestanden, von den dazu gemachten Aussagen der Zeugen N, RED. s@B ni StB getragen, die mit dem Angeklagten zwischen 15,09 und 18.00 Uhr des Tattages zusammentrafen und bei ihm keinerlei Alkoholbeeinflussung bemerkt haben.

.b) Der weitere Einwand der Revision, der Angeklagte hätte wegen der Tat vom 22. Oktober 4979 nicht nur wegen räuberischer Erpressung, sondern auch wegen Raubes verurteilt werden müssen, ist bei den getroffenen Feststellungen an sich begründet (vgl. BGH IM Nr. 17 zu § 753 StGB a.F.; RGSt 55, 239, 241). Doch ist der Angeklagte

B/AR

nicht dadurch beschwert, daß er nur wegen räuberischer Erpressung verurteilt ist, so daß eine Berichtigung des Schuldspruchs hier nicht geboten erscheint.

c) Ebenfalls unbegründet ist die Beanstandung, das Landgericht habe sich mit der Frage des Vorliegens eines minder schweren Falles der räuberischen Erpressung nicht auseinandergesetzt. Die Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG machte eine besondere Prüfung, ob ein minder schwerer Fall der räuberischen Erpressung vorliege, überflüssig. Die für erwachsene Täter möglicherweise die Anwendung des gemilderten Strafrahmens nach §§ 255, 250 Abs. 2 StGB begründenden Umstände behalten freilich bei Verhängung von Jugendstrafe ihre Bedeutung im Rahmen der hier gebotenen Strafzumessungserwägungen (BGH MDR 1972, 791, 792). Das hat das Landgericht jedoch nicht übersehen.

d) Schließlich ist auch die Einbeziehung der gegen den Angeklagten durch Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm - Zweigstelle Illertissen - vom 8. November 1978 verhängten Freiheitsstrafe von fünf Monaten in die jetzt gebildete Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren nicht zu beanstanden. Nach §§ 105 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1 JGG kann auch mit rechtskräftigen Verurteilungen nach Erwachsenenstrafrecht eine Einheitsjugendstrafe gebildet werden (Brunner JGG 5. Aufl. § 105 Rdn. 25, § 33 Rdn. 5, § 31 Rdn. 25). § 105 JGG ist insoweit durch das Einführungsgesetz zum StGB (vom 2. März 1974 - BGBl. I S. 469, 529) durch Einführung einer entsprechenden Regelung ergänzt worden, da es dem das JGG beherrschenden Erziehungsgedanken widerspräche, Strafen und Maßnahmen aus den verschiedenen Strafrechtsordnungen nebeneinander bestehen

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zu lassen und auch zu vollstrecken (Begründung zum Entwurf eines EGStGB - BT-Drucks. 7/550 S. 332). Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage (BGHSt 14, 287; Urteil vom 25. Juli 1972 - 1 StR 252/72) ist damit überholt.

Da das landgerichtliche Urteil auch sonst Rechtsfehler nicht erkennen 1äßt, war die Revision zu verwerfen.

Pikart Herdegen Ulsamer Maul Foth