Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 25.07.1972 – 1 StR 252/72

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Albert FD aus on geboren am NEED 1951 in SEE, zur Zeit

in anderer Sache in Strafhaft,

- Sachbezeichnung: HB u.a. - .

wegen Bandendiebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 25. Juli 1972, Bundesrichter

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter _ Bundesrichter

an der teilgenommen haben:

Loesdau

als Vorsitzender,

Dr. Mösl

Pikart

Dr. Woesner

Zipfel

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ww als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten FEB wird. das Urteil der Jugendkammer beim Landgericht

Würzburg vom 5. Oktober 1971, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugend-

kammer beim Landgericht Schweinfurt zurück-

verwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

AU

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Bandendiebstahls in sechs Fällen, davon in einem Fall begangen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, und wegen Bandendiebstahls in zwei Fällen zur Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Sie hat Verurteilungen des Amtsgerichts Würzburg vom 11. Mai 1970 und vom 4, Mai 1971 in die erkannte Strafe einbezogen. Das Einbeziehen einer neun- 'monatigen Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 12. Oktober 1970 und einer dreimonatigen Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 26. Februar 1971 hat sie abgelehnt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg. |

I. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. .

1. Die Voraussetzungen des Bandendiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) sind rechtsirrtunsfrei festgestellt. FEB und die Mitangeklagten verbanden sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen, die in ihren Einzelheiten noch nicht bestimmt waren (UA S. 5, 34). Sie planten und begingen eine Reihe selbständiger Taten. Daß die Jugendkammer Einzelakte zu mehreren fortgesetzten Handlungen zusammengefaßt hat, schließt die Annahme des Bandendiebstahls nicht aus.

2. Die gegen den Schuldspruch gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Die Ausführung, die Angeklagten hätten "bestenfalls" nur einen fortgesetzten Diebstahl, nicht aber mehrere selbständige Taten geplant, ist mit den Feststellungen unvereinbar. Rechtlich unangreifbar bejaht das Landgericht auch die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten trotz Genusses alkoholischer Getränke (UA S. 6).

II. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.

1. Die Jugendkammer wendet auf den Angeklagten, der zur Tatzeit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG war, gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JGG Jugendstrafrecht an. Jugendstrafe hält sie wegen schädlicher Neigungen für erforderlich. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Urteil ergibt, daß bei Auswahl und Bemessung der Strafe erzieherische Gesichtspunkte im Vordergrund standen.

2. Die Kammer verweigert das Einbeziehen der Jugendstrafe von neun Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts würzburg vom 12. Oktober 1970 aus erzieherischen Gründen. Zur Erläuterung nimmt sie auf Teile ihres Urteils vom 9. Juli 1971 Bezug, ohne deren wesentlichen Inhalt wiederzugeben (UA S. 52). Diese Art der Verweisung ist unzulässig. Die Urteilsgründe dürfen nicht durch Bezugnahme auf andere Schriftstücke ersetzt werden. Sie haben das Ergebnis der eigenen Feststellungen und Wertungen des Tatrichters in. sich geschlossen wiederzugeben. Das gilt, abgesehen von Fall des Berufungsurteils, auch für Strafurteile, die gegen denselben Angeklagten ergangen sind (RGSt 4, 367, 370).

Die Benennung des unbestimmten Rechtsbegriffs allein genügt nicht, weil das Revisionsgericht so nicht erkennen kann, ob der Tatrichter ihn zutreffend angewendet hat.

Da die Jugendkammer bei Einbeziehen der neunmonatigen Jugendstrafe die bisher verhängte Jugendstrafe überschreiten kann, ohne gegen das Verbot der Schlechterstellung zu verstoßen (BGHSt 16, 335, 337), ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

3. Für das Einbeziehen der Freiheitsstrafe von drei Monaten aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 26. Februar 1971 ist entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kein Raum, weil Jugend- und Erwachsenenstrafrecht verschiedenartig und selbständig sind und deshalb eine entsprechende Anwendung des § 32 JGG ausscheidet. Die in BGHSt 14, 287 entwickelten Gründsätze gelten sinn- ‚gemäß auch hier. Der Wortlaut der §§ 31, 32 JGG gestattet keine Auslegung, die die Wesensverschiedenheit der Sanktionen beider Bereiche in Frage stellt. Der Gesetzgeber hat mit Vorbedacht die Verbindung derartiger Sanktionen auf den Fall der gleichzeitigen Aburteilung beschränkt. Den im Schrifttum (Dallinger-Lackner, JCGG 2. Aufl. 1965 § 32 Anm. 5; Grethlein NW 1954, 1397; Potrykus, JGG 4. Aufl. 1955 § 31 Anm. 16) geäußerten Bedenken, die vor allem die Härte des unverkürzten Vollzuges der Einzelstrafen betonen, ist dadurch zu begegnen, daß dem Tatrichter aufgegeben wird, diesen Umstand bei der Bemessung der neu zu verhängenden Jugendstrafe strafmildernd zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe nach Erwachsenenstrafrecht (§ 76 StGB) erfüllt sind.

Das ist hier entgegen der Annahme der Jugendkammer der Fall. Die verhängte Strafe ist unter diesem Gesichtspunkt ersichtlich nicht gemildert. Sie kann demgemäß auch aus diesem Grunde keinen Bestand haben.

Loesdau Mösl Pikart Woesner : Zipfel