Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 23.09.1980 – 5 StR 553/80

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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SER StR 80 SS

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Manfred R ii aus wewmmp (Eab), dort geboren am EP 1937,

wegen fortgesetzter Vergewaltigung u.a.

. Fr

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23.September 1980 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 11.Juli 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil nach § 349 Abs.4 StPO durch Beschluß aufzuheben, folgendermaßen begründet:

"Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, weil die Sachrüge durchgreift.

Das Landgericht verurteilt den Angeklagten wegen fortgesetzten Verstoßes gegen §§ 173,174,177 StGB in.zwei Fällen, weil er sich in der Zeit von Oktober 1977 bis Oktober 1979 'in einer nicht mehr feststellbaren Vielzahl von Fällen! an seinen Töchtern Theodore und Manuela vergangen hat. Das wird auch nach den Einzelfeststellungen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung gerecht, nach denen sich aus dem Urteil der Mindestschuldumfang, die Mindestzahl der einzelnen Teilakte einer fortgesetzten Handlung ergeben müssen (BGH in GA 1959, 371,372; 1965,182,183). Dabei mag dahinstehen, ob sich dem Urteil noch entnehmen läßt, wie oft sich der Angeklagte an beiden Kindern insgesamt mindestens vergangen hat. Offenbleibt jedenfalls die Mindestzahl der Taten jeweils an dem einen und dem anderen Kind; 'je nach Laune suchte sich der Angeklagte

-3 - IFS

für seine Taten! entweder die eine oder: die andere Tochter aus. Da auch bei Bildung einer Gesamtstrafe die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen ihre selbständige Bedeutung haben, läßt sich deshalb nicht nachprüfen, von welchem Schuldumfang der Tatrichter jeweils ausgegangen ist",

Der Senat tritt dem bei.

Wenn Theodore in der neuen Hauptverhandlung wiederum das Zeugnis verweigert (§ 52 Abs.1 Nr.3 StPO), darf die Sachverständige Il über die von ihr außerhalb der Hauptverhandlung durch Befragen des Kindes erforschten Tatsachen, von denen das Gericht noch nicht anderweitig überzeugt ist, weder als Zeugin noch als Sachverständige vernommen werden (BGHSt 18,107,109; BGH Urteil vom 29.Juni 1976 - 1 StR 263/76 -).

Ein privatärztliches Attest über die Unversehrtheit des Hymens darf im Strafverfahren wegen eines Sittlichkeitsverhaltens nicht nach § 256 StPO verlesen werden (BGHSt 4, 155; BGH NJW 1980,651 = MDR 1980,159).

Herrmann Fleischmann Schuster Rebitzki Niepel