Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 17.03.1983 – 1 StR 753/82

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 753/82 BESCHLUSS HR

in der Strafsache

gegen

Klaus H EB aus FE, dort geboren am @. EEE 1961, zur Zeit in Haft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

941

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 1983 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 6. Juli 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe§

1. Gegen den Strafausspruch des landgerichtlichen Urteils bestehen durchgreifende Bedenken. Das Landgericht ‚hat die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 2 StGB abgelehnt, ohne dabei zu erörtern, daß der Angeklagte bei seiner Tat als Waffe eine ungeladene Gaspistole benutzt hat. Ist jedoch die objektive Gefährdung des Opfers durch die Verwendung einer nur scheinbar gefährlichen Waffe herabgesetzt, so kann dies auch ein Indiz für einen nicht gesteigerten verbrecherischen Willen des Täters sein. Da diese Erwägung die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB rechtfertigen kann, nötigt schon der aufgezeigte Mangel

zur Aufhebung des Strafausspruchs (vgl. BGH Strafverteidiger 1982, 70; Herdegen in LK 10. Aufl. 8 250 Rdn. 20). Daneben wird sich das Landgericht nochmals damit auseinandersetzen müssen, daß der Angeklagte erst wenige Tage vor der Tat das 21. Lebensjahr vollendet hatte. Bei diesem Umstand geht es nicht um "ein Regelbeispiel eines minder schweren Falles für eine relative Jugendlichkeit", auf dessen Fehlen im Gesetz das Landgericht hinweist (UA S. 16). Auch ein junger Mann, der erst wenige Tage vor der Tat das 21. Lebensjahr vollendet hat, kann noch Reiferückstände aufweisen. Solche Reiferückstände können zwar nicht mehr zur Anwendung von Jugendstrafrecht führen (insoweit ergibt sich aus §§ 1 Abs. 2, 105 Abs. 1 JGG eine absolute Grenze), wohl aber zur Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs.2 StGB.

Schließlich bestehen auch gegen die Strafzumessungserwägungen durchgreifende Bedenken. Soweit dem Angeklagten professionelles Vorgehen angelastet wird, findet dieser Vorwurf in den Feststellungen keine Stütze; fehlende wirtschaftliche Notlage stellt in der Regel keinen zulässigen Strafschärfungsgrund dar (vgl. BCH NStZ 1981, 60; MDR 1980, 240; BGH, Urt. vom 21.8.1980 - 4 StR 441/80).

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Februar 1983 verwiesen werden.

Herdegen Maul Foth Granderath Schimansky