Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 13.02.1987 – 2 StR 148/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 148/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Heimut VE aus <EiR, dort geboren am EB 1963,
zur Zeit in Strafhaft,
wegen Vergewaltigung u. a.
Eau) vr“
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 1987 gemäß S 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 22. Januar 1987 wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. November 1986
als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
[#9]
Gründe§
Gegen das vorgenannte Urteil ist vom Angeklagten persönlich Revision eingelegt worden. Die Strafkammer hat das Rechtsmittel durch Beschluß vom 22. Januar 1987 mit der Begründung als unzulässig verworfen (8 346 Abs. 1 StPO), die Revisionsamträge seien nicht bis zum Ablauf der Begründungsfrist angebracht worden. Nach Zustellung dieses Beschlusses (23. Januar 1987) hat der Angeklagte am 13. Februar 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wegen Versäumung jener Frist beantract.
Der Antrag ist gegenstandslos. Der Generalbundes-
anwalt hat zu dem Antraq wie folgt Stellung genommen:
"Nach der Sitzungsniederschrift vom 3. November 1986 hat der Angeklagte im Anschluß an die in seiner Anwesenheit erfolgte Urteilsverkündung, nach Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht und nach Rücksprache mit seinem Verteidiger einen Rechtsmittelverzicht erklärt (Bl. 215 d.A.). An diesen Verzicht
ist er gebunden.
Der Verzicht war formgerecht. Er ist grundsätzlich an die gleiche Form wie die Einlegung des Rechtsmittels gebunden, so daß die Erklärung zu Protokoll des Urkundsbeanten ausreicht. Zwar ist die Strafkammer bei der Aufnahme des Rechtsmittelverzichts in das Sitzungsprotokoll nicht nach $S 273 Abs. 3 StPO verfahren. Gegen die Zulässigkeit dieser Ver-
fahrensweise bestehen jedoch keine Bedenken. Sie
hat nur zur Folge, daß dem Protokollvermerk über den Verzicht keine Beweiskraft zukommt. Er ist nur ein Anzeichen, das den Rechtsmittelverzicht des Angeklagten beweisen kann, aber nicht notwendigerweise
zu beweisen braucht (SGHSt 18, 257, 258).
Im vorliegenden Fall können Zweifel daran, daß der Angeklagte die Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, wie er in der Sitzungsniederschrift vermerkt ist, jedoch nicht bestehen. Dies folgt schon aus dem Schreiben des Verteidigers an den Angeklagten vom
10. November 1986, das der Verteidiger dem Vorsitzenden der Strafkammer zur Kenntnisnahme übersandt hat und in dem ausgeführt wird, daß das Urteil 'im Termin vom 03.11.1986 sofort anerkannt' worden sei, 'weil es relativ milde ausgefallen ist' ‚und in dem auch ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß der Angeklagte _ 'dem zugestimmt' hatte (Bl. 277 - 279 d.A.). Auch der Beschwerdeführer selbst stellt das nicht in Abrede; er verschweigt vielmehr vollständig den von ihm er-
klärten Rechtsmittelverzicht.
Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte infolge Verhandlungsunfähigkeit oder auch nur aufgrund einer durch den Urteilsspruch hervorgerufenen Schockwirkung außerstande gewesen sein könnte, wirksam Prozeßhandlungen vorzunehmen, sind nicht ersichtlich, geschweige denn bewiesen. Der hiernach wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht ist für ihn bindend und unwiderruf-
lich (ständige Rechtsprechung; vgl. Ruß in KK StPO
So
§ 302 Rdn. 8), die gleichwohl von ihm eingelegte
Revision daher unzulässig.
Der wirksame Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH, Beschluß vom 20. August 1930
- 2 StR 285/80 m.w.N.)."
Der- Senat pflichtet dem bei.
Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts muß aufgehoben werden, weil es sich hier nicht um einen der Unzulässigkeitsfälle des § 346 Abs. 1 StPO handelt und deshalb das
Landgericht für die Entscheidung nicht zuständig war.
Herdegen Meyer Maier
Theune Gollwitzer