Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 07.08.1980 – 1 StR 379/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BZ
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 80 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. James Henry A DB A, ohne festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, ‚geboren am iD
1951 in DW /Alavama (usa),
2. Anthony Rufus E | ‚„ ohne festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, geboren an EEE»
1948 in VO Virginia (usa),
beide zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. August 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten James Ag und Anthony Ed wird das Urteil des Landgerichts Hof
vom 13. März 1980. im Ausspruch über die Einziehung der sichergestellten Geldscheine mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben nur bezüglich der vorbezeichneten Einziehungsanordnungen Erfolg. Im übrigen sind sie offensichtlich unbegründet.
Das Landgericht hat gemäß §§ 73, 74 StGB, § 11 Abs. 6 BtMG bei den Angeklagten sichergestelltes Geld für verfallen erklärt und eingezogen, weil dieses Geld zum Erwerb von Heroin diente oder den Erlös von Heroingeschäften bildete (UA S. 15, 33). Diese Begründung reicht nicht aus. Zwar geht das Landgericht zutreffend davon aus, daß zum Erwerb von Heroin dienende Gelder nach § 74 StGB - nicht nach § 11 Abs. 6 BtMG, wo nur Beziehungsgegenstände erfaßt werden (vgl. Dreher - Tröndle StGB 39. Aufl. § 74 Rdnr. 10) - eingezogen werden können und Erlöse aus Heroingeschäften nach § 73 StGB dem Verfall unterliegen. Hinsichtlich einer Einziehung nach § 74 StGB ist aber nicht festgestellt, in welchem Umfang das sichergestellte Geld zum Einkauf weiterer Betäubungsmittel bestimmt war. Zudem mußten die betreffenden Geschäfte Gegenstand der Verurteilung sein (BGH, Beschluß vom 12. Oktober 1979 - 2 StR 416/79). Bei einer Verfallerklärung nach § 73 StGB müssen von dem erzielten Erlös die dem Angeklagten entstandenen Unkosten abgezogen werden, so der Preis, den er an seine Lieferanten
gezahlt hat, ferner Einfuhrumsatzsteuer, sofern er solche aus dem betreffenden Geschäft schuldet. Ferner dürfen nur diejenigen Vermögensvorteile für verfallen erklärt werden, die durch eine von der Anklage umfaßten und vom Tatrichter festgestellten Tat erlangt worden sind (BGHSt 28, 369). Ein Rückgriff auf die sichergestellten Geldbeträge käme, allerdings erst im Vollstreckungsverfahren, außerdem nach der Anordnung einer Wertersatzeinziehung gemäß § 74 c StGB in Betracht (vgl. dazu BCHSt 28, 369, 370).
Mangels ausreichender Feststellungen zu diesen Fragen ist dem Senat eine abschließende Entscheidung nicht möglich. Die Sache war daher im Umfange der Aufhebung an das Landgericht zurlickzuverweisen.
Pikart Loesdau Kuhn
Maul Schikora