Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 12.10.1979 – 2 StR 416/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 416/79 BESCHLUSS 72.7278
in der Strafsache
gegen
Robert H np aus NEE, geboren am EB 1957 in DEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
ZA
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. Februar 1979 im Ausspruch über die Einziehung der sichergestellten Geldscheine mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die auf Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich bezüglich der vorbezeichneten Einziehungsanordnung Erfolg. Im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
Das Landgericht hat die Einziehung der betreffenden Geldscheine damit begründet, daß sie "aus Rauschgiftgeschäften stammten oder zum Abschluß von Rauschgiftgeschäften gedacht waren" (S. 15 UA). Hierbei hat es verkannt, daß der Erlös aus solchen Verkäufen nicht der Einziehung nach § 74 StGB oder § 11 Abs. 6 BetMG unterliegt. Unmittelbar könnte er nur durch die Maß-
nahme des Verfalls (§ 73 StGB) erfaßt werden. Diese dient jedoch lediglich dazu, dem Täter den durch die Tat erlangten Gewinn zu entziehen. Deshalb müssen von dem erzielten Erlös die dem Angeklagten entstandenen Unkosten abgezogen werden, SO der Preis, den er an seinen Lieferanten gezahlt hat, ferner Einfuhrunmsatzsteuer, sofern er solche aus dem betreffenden Geschäft schuldet. Ferner dürfen allein diejenigen Vermögensvorteile (in dem dargelegten Sinn) für verfallen erklärt werden, die durch eine von der Anklage umfaßte und vom Tatrichter festgestellte Tat erlangt worden sind.
Ein Rückgriff auf die sichergestellten Geldbeträge käme, allerdings erst im Vollstreckungsverfahren, außerdem nach der Anordnung einer Wertersatzeinziehung gemäß 8 74 c StGB in Betracht. Auch dann wäre Voraussetzung, daß der Verstoß gegen das BetMG, der die Einziehung der Drogen gerechtfertigt hätte, Gegenstand der Anklage war und vom Tatrichter nachgewiesen worden ist. Wegen der sonstigen hier zu berücksichtigenden Gesichtspunkte verweist der Senat auf BGHSt 28, 369.
Auch die weitere Begründung des Landgerichts trägt jene Einziehungsentscheidung nicht. Einmal steht nicht fest, in welchem Umfang das sichergestellte Geld zum Einkauf weiterer Betäubungsmittel bestimmt war. Zudem müßten die betreffenden Geschäfte Gegenstand der Verurteilung sein.
Mangels ausreichender Feststellungen im angefoch-
ZB
tenen Urteil ist dem Senat eine abschließende Entscheidung nicht möglich. Die Sache muß daher im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Schumacher Mösl Meyer Maier Theune