Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 15.09.1980 – 5 StR 464/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR 464/80 (alt: 5 StR 823/79)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Heizungsmonteur Klaus Erich F un
aus LED, geboren am EEEEES 1955 in SC,
wegen versuchten Betruges u.a,
AL
- 2. IS Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15.September 1980 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 29.April 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Hannover
zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil es
im wesentlichen nicht die für die Strafzumessung bedeutsamen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Lebenslauf einschließlich seiner Vorstrafen enthält. Das Landgericht hat zwar hierzu 'dieselben Feststellungen getroffen, wie sie im Urteil vom 1.Oktober 1979 dargelegt sind' und insoweit 'zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen! (UA S.2); darin liegt jedoch ein sachlich-rechtlicher Mangel. Die in Bezug genommenen, den Strafausspruch betreffenden Feststellungen sind durch die erste Revisionsentscheidung aufgehoben worden; sie konnten deshalb für das
neue Urteil auch dann nicht mehr im Wege der Bezugnahme herangezogen werden, wenn sie den in der neuen Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen entsprechen. Das Landgericht hätte somit die von ihm
- 3- IIE
getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Lebenslauf in den Urteilsgründen ohne Bezugnahme mitteilen müssen (BGHSt 24,274,275; NJW 1977,1247; BGH bei Holtz in MDR 1978,460; BGH Beschluß v. 6.5.1980 - 5 StR 217/80 -; 8.7.1980 - 5 StR 374/80 - u.v. 15.7.1980 - 5 StR 387/80 -). Aufgrund dieses Mangels ist eine rechtliche Nachprüfung des Strafausspruchs nicht möglich."
Der Senat tritt dem bei.
Herrmann Fleischmann Schuster
Rebitzki Niepel