Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 12.06.1980 – 1 StR 49/80

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR LS/80 BESCHLUSS

f er Er R

in der Strafsache

gegen

den Studenten Mehmet N HB au: No. geboren an GE 1954 in L@® (Türkei), zur Zeit in Haft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

ST

FT

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 16. Novenber 1979 dahin geändert, daß der Angeklagte

1. wegen eines Vergehens des fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt ist,

2. vom Vorwurf eines weiteren Vergehens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Nr. 3 des Anklagesatzes) freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.

II. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

III. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

BAG

Gründe§

1. Die unter Nr. 3 des Anklagesatzes geschilderte Handlung ist in der zugelassenen Anklage als selbständige Straftat im Sinne des materiellen Rechts angesehen worden. Da für den diese Tat betreffenden Vorwurf strafbaren Verhaltens der Beweis nicht erbracht werden konnte, hätte der Angeklagte insoweit freigesprochen werden müssen, weil ein Verhalten, das nicht als Straftat angesehen wird, nicht in die vom Gericht in Abweichung von der zugelassenen Anklage angenommene Handlungseinheit der fortgesetzten Handlung einbezogen werden kann (BGH NJW 1952, 432 Nr. 29; Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 260 Rdn. 48 m.w.N.).

Der rechtsirrtümlich unterlassene Freispruch kann ‘vom Senat nachgeholt werden (§ 354 StPO). Der Freispruch hat auch eine Änderung des Ausspruchs über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Folge (§ 467 Abs. 1 StPO).

2. Die Nachprüfung des Urteils hat im übrigen keine Verletzung sachlichen Rechts erkennen lassen.

Da es der Sache nach bei der von der Strafkammer ausgesprochenen Verurteilung verblieb, waren die Kosten

des Rechtsmittels dem Angeklagten aufzuerlegen (§ 473 StPO).

Pixart Herdegen Ulsamer Maul Schikora