Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 21.05.1980 – 2 StR 226/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
o ww
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 226/80 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den evangelischen Pfarrer Werner 0 WB aus Bug, geboren am @. EEW 1934 in CE, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
FG
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. Dezember 1979
1. in den Fällen II 2 (Christoph He) und II 8 (Johannes CE) der Urteilsgründe,
2. im gesamten Strafausspruch
mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben,
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe?
Der Beschwerdeführer rügt mit Recht, daß das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. Den Ausschluß der Öffentlichkeit während der Vernehmung der Zeugen Erhard Pr, Johannes CE und Ronny TED sowie bei der weiteren Sachverhandlung im Anschluß an die Vernehmung des Zeugen Michael Wu hätte gemäß
§ 172 GNG nur das Gericht beschließen dürfen. Ferner wäre ein solcher Beschluß in öffentlicher Sitzung zu verkünden gewesen (§ 174 Abs. 1 Satz 2 GVG). Beides ist ausweislich der Hauptverhandlungsniederschrift (§ 274 StPO) nicht geschehen. Danach liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO vor (BGHSt 17, 220,
222; BGH bei Dallinger in MDR 1972, 996). Das Urteil
muß deshalb in den Fällen II 2 (Christoph He) und II 8 (Johannes CE) sowie im gesamten Strafausspruch - hierauf hat der Angeklagte seine Revision wirksam beschränkt - aufgehoben werden. Der Aufhebung in diesem Umfang steht nicht entgegen, daß sich der Ausschluß der Öffentlichkeit nur auf einen Teil der Hauptverhandlung erstreckte. Abgesehen davon, daß in diesen Zeitraum die Vernehmung des Zeugen Johannes Cum fiel, wurde auch über den Gesamtkomplex der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten verhandelt. So
wurde z. B. der Brief Blatt 254 d. A. und ein Fotoalbum zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Die Revision ist danach in vollem Umfang begründet.
Schumacher Mösl Müller Meyer Maier