Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 03.04.1980 – 2 StR 91/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 91/80 BESCHLUSS AU

in der Strafsache

gegen

den Zollobersekretär Karl Hans Ss «ED aus Ve, zeboren am GG. EB 1932 in Aue,

wegen Bestechlichkeit u.a.

-2- LE

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Mai 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Liste der angewendeten Strafvorschriften wird durch Einfügung des § 348 Abs. 1 StGB berichtigt.

Gründe§

Das vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg. Seine Verfahrensrügen sind teils unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), im übrigen offensichtlich unbegründet. Die Prüfung des Urteils aufgrund der Sachrügen hat, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Zu Lasten des Angeklagten ist vom Landgericht gewertet worden, daß er nicht aus finanzieller Not heraus gehandelt und keinen Beitrag zur Wiedergutmachung des durch ihn angerichteten Schadens geleistet hat (S. 42 f UA). Diese Strafzumessungserwägungen sind fehlerhaft. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:

"Hätte der Angeklagte gehandelt, um eine wirtschaftliche Notlage zu beseitigen, so hätte dies einen Strafmilderungsgrund darstellen können. Das bloße Fehlen eines solchen Umstandes ist aber nicht umgekehrt schon ein strafschärfender Gesichtspunkt

(BGH, Urteil vom 26. Juli 1967 - 2 StR 262/67 -).

Da der Angeklagte die Tat geleugnet hat (S. 12,

42 UA), durfte auch nicht zu seinem Nachteil der Umstand gewürdigt werden, daß er den Schaden nicht wieder gutgemacht hat. Ein leugnender Angeklagter würde sich in Widerspruch zu seinem prozeßtaktischen Verhalten setzen, würde er Wiedergutmachung erbringen. Eine solche Gefährdung seiner Verteidigungsposition kann von ihm nicht erwartet und kann ihm auch nicht zugemutet werden.!

In der Liste der angewendeten Strafvorschriften war infolge eines Versehens § 348 Abs. 1 StGB nicht aufgeführt. Der Senat hat die Liste entsprechend ergänzt.

Schumacher Müller Meyer

Maier Theune