Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 26.07.1967 – 2 StR 262/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 2072 038
IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt Yrich B EEE aus KB, sevoren am EEE 1902 in 2.
wegen Parteiverrats.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1967, an der teilgenommen haben;s
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter neyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Staatsanwalt EENEEED als Vertreter der 3undesanwaltschaft,
Justizangestelltergg> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für lecht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dcy Landgerichts in Köln vom 21. „pril 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehobon.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andero Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Partciverrats zu sieben lonaten Gefängnis verurteilt und ihn die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts auf drei Jahre untersagt. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
Die von ihm selbst erhobene Verfahrensbeschwerde, mit der er rügt, daß zwei Zeugen nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern unmittelbar durch den Vorsitzenden der Strafkammer und einen beisitzenden kichter geladen worden seien, ist offensichtlich unbegründet. Soweit er sich ferner dagegen wendet, daß die Strafkamner den Zeugen IB geslaubt hat, greift er in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an. Seine in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, das Urteil beruhe auf einer Verletzung des § 153 StGB, ist abwegig. Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" ist bei der Beweiswürdigung nicnt verletzt. Das Gericht hatte auf Grund des Schriftgutachtens keine Zweifel, daß die Unterschrift auf der Quittung nicht von Ip herrükrte. Auch den vom Verteidiger behaupteten Widerspruch enthält das Urteil nicht. Nach UA Bl. 13 hat künz allerdings den Angeklagten bei dem ersten Gespräch offenbart, daß er mit einer anderen Frau zusammenlebte. Das hat die Strafkammer ersichtlich auf Grund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahmo, insbesondere der FLussage des ID festgestellt, und hiervon ist sie auch bei der rechtlichen Würdigung ausgegangen (UA Bl. 50).
Lit den Ausführungen auf Blatt 30, wo es heißt, aus dem Schreiben vom 13. November 1964 "ergibt sich nänlich, daß zumindest bei der Besprechung mit der ühefrau „ünz die Beziehungen des Zeugen X zu einer anderen Frau zur Sprache xekonmen sind", wollte sie hingegen nur dartun, daß allein schon durch dieses Schreiben die Linlassung des Angeklagten widerlegt werde, bis dahin sei von solchen Beziehungen überhaupt nicht gesprochen worden. Die Feststellung, daß er möglicherweise erst bei dieser Besprechung von den Beziehungen erfahren habe, 1l4egt darin nicht.
Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch,
Der Angeklagte diente zunächst im jlovember 1964 dem :'hemann :@B durch Rat und Beistand. Er schlug ihn vor - beriet ihn -, wie in der sheangelegenheit vorgegangen werden solle, und sagte ihm zu, sich wegen der Linnahmen aus den Obststand an Frau IB zu wenden. Lenentsprechend schrieb er an sie, un im Interesse des chemannes i ihre zinstellung in beiden Angelegenheiten zu erforschen. Diese Tätigkeit erfüllt den Begriff des Dienens; denn hierunter fällt jede berufliche Tätigkeit rechtlicher oder tatsächlicher Art, durch die das Intereose des Auftraggebers durch Rat (im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Partei) oder durch Beistand (Wahrnehmung der Parteiinteressen nach außen neben oder an Stelle der Partei) gefördert werden soll (3GHSt 7, 17, 19). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nicht beruflich, sondern "aus menschlichen Gründen", "völlig unparteiisch und als ilittler" tätig geworden, findet in den Feststellungen keine Stütze.
in derselben Rechtssache diente der Angeklagte im närz 1965 der ihefrau BD inden er nunmehr sie in der Eheangelegenheit beriet und in ihrem Auftrag die Scheidungsklage erhob sowie eine einstweilige Anordnung beantragte, durch die das Getrenntleben der ?arteien gestattet, der Ehefrau das Sorgerecht für die beiden Kinder übertragen und den shemann die zanlung von Unterhaltsbeiträgen für dic Kinder sowie eines ?rozeßkostenvorschusses aufgegeben werden sollte. Um äieselbo Rechtssache kandelte es sich auch bei den seltendgemachten vermögensrechtlichen Ansprüchen schon deshalb, weil sie mit dem Scheidungsrechtsstreit in unmittelbaren Zusammenhang standen. Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, hinsichtlich der unterhaltsbeiträge künne der Tatbestand des § 356 StGB nicht erfüllt sein, weil die Lhefrau nicht Partei gewesen sei, verkennt er, daß nach § 627 ZPO die Unterhaltspflicht gesenüber den Kindern nur im Verhältnis der khegatten zueinander geregelt werden kann. Die Ansprüche der Kinder selbst bleiben unberührt.
Der ängekla,ste vertrat damit Belange, die den ihn vom shemann anvertrauten - Regelung der Lheangelegenheit in dessen Interesse - notwendig entgegengesntzt waren, handelte elso oflichtwidrig (vgl. BCHSt 4, 30; 17, 306; 18, 192,'198). Kur hiervon geht auch die Strafkemmer aus; denn sie sagt auf Z3latt 53 Ur ausdrücklich; "Der Angeklagte handelte pflichtwidrig, weil er trotz allem die Vertretung der ihefrau 9 übernahm." Die von der Revision als rechtsfehlerhaft beanstandete Erwägung auf Blatt 50, daß der Angeklagte
beiden iheleuten "als Parteien jeweils pflichtwidrig mit Rat oder Beistand gedient" habe, soll nichts anderes zum Ausdruck bringen. Sie ist lediglich mißverständlich gefaßt.
Zur inneren Tatseite wird in Urteil zunächst ausgeführt, deß die Einlassung des Angeklagten, er habe nit :» keine üheangelegenheiten besprochen, widerlegt sei (UA Bl. 53, 54). Sodann heißt es;
Da der Angeklagte als langjährig praktizierender Rechtsanwalt nach seiner eigenen Einlassung zudem auch die Rechtslage in Bezug auf die “öslichkeit ciner Vertretung der ihefrau .(@9 sepräft hat, hat er nach Überzeugung der Kammer auch erkannt, daß die Ehefrau von ihm Rat und Beistand erbat in Rechtssachen, in denen er zuvor schon ihren Ehemann mit Bat und Beistand gedient hatte. Zu dieser überzeugung ist die Kammer insbesondere deshalb gelangt, weil zwischen der Vertretung
des Zeugen eb und der Übernahme des Handates der ihefrau Üü knapp vier skionate lagen und
weil der Angeklagte nicht über ein unterdurchschnittliches Gedüchtnis verfügt.
Danach hat der Angeklagte alle den Iinteressengegensatz begründenden tatsächlichen Umstände gekannt und sie auch zutreffend dahin gewürdigt, daß er der Ehefrau WB in derselben Rechtssache diente, in der er bereits für den Ehemann tätig gewesen war. llingegen ergibt sich hieraus noch nicht, daß er sich bewußt war, Verbotenes zu tun. Hierfür bietet insbesondere auch der zweite Satz der angeführten Urteilsstelle keinen Anhalt. Insoweit wird vielmehr weiter gesagt:
Sollte der Angeklagte jedoch trotz Kenntnis sämtlicher tatsächlicher Gegebenheiten und sorgfältiger Prüfung der nechtslage gleich-
frau unbedenklich übernehmen zu können, so würde dies einen an Kechtsblindheit grenzenden Verbotsirrtun darstellen, der nicht als entschuldbar angesehen werden könnte.
wohl ei un haben, die Vertretung der the-
In Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen zur inneren Tatseite betrachtet läßt diese &rwägung darauf schließen, daß die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten, er habe ge;laubt, die Ühefrau IB vertreten zu dürfen, nicht als widerlegt erachtet hat und infolgedessen zu seinen Gunsten von einen Verbotsirrtum ausgegangen ist, den sie allerdings mit Recht als unentschuldbar angesehen hat. Bin solcher - vermeidbarer - Verbotsirrtum ist zwar für den Schuldspruch ohne Bedeutung. Er eröffnete jedoch dio Nöglichkeit, die Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu mildern (BGHSt 2, 194, 209). Aus dem Urteil ergibt sich nicht, daß die Strafkammer sich dieser Möglichkeit bewußt war. Der Strafausspruch kann daher nicht bestehen bleiben.
Bei der Neufestsetzung der Strafe wird die Strafkammer ferner berücksichtigen müssen, daß zwar bei Straftaten, die aus wirtschaftlichen Beweggründen begangen werden, eine Notlage schuldmindernd wirken kann, daß aber das bloße Fehlen einer Notlage - anders als möglicherweise eine
besonders gute Vermögenslage - kaum Anlaß für eine strafschärfung geben kann.
Über das Berufsverbot ist ebenfalls neu zu entscheiden,
Baldus Willms heyer Henning Baumgarten