Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 27.08.1982 – 2 StR 334/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
§ 8
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 334/82 BESCHLUSS ur22))
in der Strafsache
1. den Zimmermann Bruno Matthias D > aus TeiEE>, dort geboren am EEE» 1954,
2. die Hausfrau Christiane Hg geborene Ti
aus SC Heu, 2eboren am > 1951
in Se,
wegen Meineides u.a.
-2- 2?
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 25. Januar 1982 in den Strafaussprüchen mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen,
Gründe§
Die Revisionen der Angeklagten sind, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; jedoch kann der Strafausspruch gegen keinen der beiden Angeklagten bestehenbleiben,
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen aufzuheben und zur Begründung im Hinblick auf die Revision des Angeklagten DER - die Begründung des Antrags bezüglich
der Angeklagten Ha ist im wesentlichen wortgleich - folgendes ausgeführt:
"Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat innerhalb der Strafzumessungserwägungen folgendes ausgeführt: "Strafschärfend muß sich jedoch bei beiden Angeklagten die Hartnäckigkeit auswirken, mit der sie auf der Richtigkeit ihrer Aussage bestanden und dadurch in Kauf nahmen, daß der Zeuge Die in ein schlechtes Licht gerückt wurde" (UA Bl. 10). Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Sollte die Strafkammer, was weder nach dem Gesamtzusammenhang des Urteils noch anhand der konkreten Formulierung auszuschließen ist, damit das Aussageverhalten des Angeklagten im vorliegenden Verfahren im Auge gehabt haben, so läge ein Rechtsfehler darin, dem Angeklagten ein fehlendes Geständnis zum Vorwurf zu machen. Bezog das Gericht seine Ausführungen hingegen nur auf die Zeugenaussage des Angeklagten in dem Verfahren gegen Pe», so mangelt es an konkreten Feststellungen, die ein besonderes Maß an Hartnäckigkeit erkennen ließen. Der bloße Umstand, daß der Beschwerdeführer seine falschen Angaben nicht widerrief oder berichtigte, sondern an ihnen festhielt, stellt hingegen keinen Gesichtspunkt dar, der straferschwerend berücksichtigt werden kann. Der Widerruf oder die Berichtigung einer Falschaussage wären vielmehr, wie sich aus § 158 StGB ergibt, geeignet, Strafmilderungsgründe abzugeben. Das Fehlen solcher Gründe kann aber nicht strafschärfend gewertet werden (ständige Recht-
s- 28
sprechung; vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 1980 - 3 StR 36/80; vom 3. April 1980 - 2 StR 91/80 und vom 31. Oktober 1980 - 2 StR 603/80)",
Der Senat tritt dem im Hinblick auf beide Angeklagte bei.
Mösl Müller Maier
Niemöller Gollwitzer