Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 01.04.1980 – 5 StR 128/80

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Hafenarbeiter Werner H WW zus N, dort geboren am EB 1945,

wegen Diebstahls

aus

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1.April 1980 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom %9. November 1979 geändert:

‚Das Urteil des Landgerichts Itzehoe. vom 27.September 1977, soweit es den Angeklagten HAB betrifft, und das Urteil dieses Gerichts vom 15.Juni 1978 werden aufgehoben.

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. - Angewendete Vorschriften: §§ 242, 243 Abs.1 Nr.1l und 2, 25 Abs.2, 48 StGB -

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Jedoch werden die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Fünftel ermäßigt und die gerichtlichen Auslagen und die notwendigen Auslagen des Angeklagten in diesem Verfahrensabschnitt zu einem Fünftel der Landeskasse auferlegt.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten hat nur insoweit Erfolg, als das Landgericht mit der in der Zwischenzeit verbüßten ,„ vom Amtsgericht Neumünster erkannten Freiheitsstrafe von 8 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren gebildet hat (§ 373 Abs.2 Satz 1 StPO;

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vgl. BGHSt 12,94; Beschluß vom 5.1.1977 - 2 StR 746/76). Die verbüßte Strafe von 8 Monaten war von der erkannten Gesamtstrafe von 2 Jahren abzusetzen. Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

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