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BGH Urteil vom 29.01.1980 – 5 StR 621/79

5. Strafsenat

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Sta 021/79

BÜNDESGERICHTSHOF M NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen den Professor Dr. Karl H mmE aus OMMiikkmmng, geboren au EEEENP ir Dem,

den Proressor Dr. Gert J EEEEEE> aus OU geboren am EEE ir NEE,

. die Professorin Dr. Sigrid J mm aus Oi

geboren an EREEEEEENFEENEED ir BEE,

den Professor Dr. Erhard L me aus Oi. geboren am ui” ir. A miiiiiummp,

den Professor Dr. Joachiun Lu uw aus OHREN,

geboren am EEE ir am,

den Professor Dr. Wolfgang N EEE zus OEM geboren am GENE. in Drei,

den Akademischen Oberrat Ingo Sch km aus RB, geboren am ENEEEEEEEEN ir. Dei

10.

11.

12.

den Professor Dr. Eberhard Schm WEN aus OkEEEEEEEmN, geboren am EEE ir em,

den Profsssor Dr. Wolfgang Sch m dm aus Bad Zune PemiHiE, geboren am (HN ir. 1:5 muskmmmiumtsmmmmn ,

den Professor Dr. Peter DB (dEEEEEEEEEEmEp zus Hoimumme, geboren am EEE ir Dem;

den Professor Dr. Utz M nm aus Osiiiummp, geboren am mm ir. Bode

den Professor Dr. Georg K (Emm aus Br. SHHEEEEERNNE geboren an u in Semi,

den Sozialwissenschaftler Dr. Rainer Ki eiuiiiiiuuur aus WuiuEEE: , geboren am EEE” in Cem,

wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener u.a.

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 29.Januar 1980 in der Sitzung am 25.Februar 1980, an der teilgenommen naben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,

Bundesanwalt sum als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin mp aus EEEER am 29,.Januar 1980 als Verteidigerin des Angeklagten Prof.Dr.Gert Jun,

Rechtsanwalt wP aus EEE am 29.Januar 1980 und Ass. Prof. Dr. EEE zus EEE: am 29.Januar 1980 als Verteidiger der Angeklagten Prof.Dr. Sigrid Jummuuues

Rechtsanwalt we» aus WENN an 29,.Januar 1980 als Verteidiger des Angeklagten Prof. Dr. Neseiiiue,

Rechtsanwalt Dr. EEE aus Wemeummms am 29.Januar 1980 als Verteidiger des Angeklagten Schi,

Rechtsanwältin IuuHEEENENEEEEEEg> 2: GERSEEEENNP

am 29.Januar 1980 als Verteidigerin des Angeklagten Prof.Dr. Wolfgang Schmi,

: Rechtsanwalt me aus WE» am 29.Januar 1980

als Verteidiger des Angeklagten Prof.Dr. BEEEEEEp,

Rechtsanwalt Dr. ie aus WER am 29.Januar 1980

als Verteidiger des Angeklagten Prof.Dr. Mei

Prof.Dr. WEM aus EEE am 29. Januar 1980 als Verteidiger des Angeklagten Dr. Küsse,

Justizangestellte EENn. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Su

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23.Februar 1979 wird verworfen.

Die Kosten der Revision werden der Landeskasse auferlegt, die auch die hierdurch verursachten notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen hat.

- Von Rechts wegen -

(U

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Gründe§

Die Angeklagten gaben unter der Überschrift "Buback - ein Nachruf - Eine Dokumentation" eine Schrift heraus, in der neben einer eigenen "Erklärung", Pressemitteilungen, Kommentaren und sonstigen fremden Äußerungen der "Mescalero-Artikel" in vollem Wortlaut abgedruckt war. Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Verunglimpfung des Staates (§ 90 a Abs.1 Nr.1 StGB) sowie des Andenkens Verstorbener (§ 1§ 9 StGB), der Volksverhetzung (§ 130 Nr.3 StGB) und der Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt nicht vertritt,

hat keinen Erfolg.

4. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die Frage, ob die Angeklagten durch Veröffentlichung der als Dokumentation bezeichneten Druckschrift selbst das Andenken des ermordeten Generalbundesanwalts Buback und den Staat verunglimpft haben, nach dem Inhalt der "Dokumentation" beantwortet werden muß. Dabei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Bei dessen Auslegung sind alle Umstände heranzuziehen und zu prüfen, die zur Erforschung des objektiven Sinngehalts geeignet sind. Da der objektive Sinn entscheidend

‚ist, kommt es grundsätzlich für den äußeren Tatbestand nicht

darauf an, wie der Täter die Äußerung verstanden oder was er mit ihr bezweckt hat.

Der Revision ist zuzugeben, daß der Tatrichter die Zwecke, die die Angeklagten verfolgt haben könnten, auf-

fallend breit erörtert hat und daß eine Würdigung allein

des Zwecks einer Erklärung nicht deren Auslegung zu ersetzen

vermag. Den Urteilsgründen läßt sich jedoch mit hinreichender

Sicherheit entnehmen, daß das Landgericht die Zwecke, die die Angeklagten mit der Herausgabe ihrer Schrift verfolgten, nicht gesondert, sondern im Zusammenhang mit dem Inhalt der Schrift und den Begleitumständen ihres Erscheinens gewürdigt hat. Das

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war zulässig.

Diejenigen Teile der Dokumentation, die für die Auslegung maßgeblich sind, teilt das Urteil im Wortlaut mit (UA 5.11 bis 14). Dazu gehört der einzige von den Herausgebern verfaßte Text, die "Erklärung", die dem Abdruck des "Mescalero-Artikels" unmittelbar _vorangeht (UA S.12). Der Tatrichter legt rechtsfehlerfrei da dar, daß diese "Erklärung" weder für sich gesehen noch in Verbindung mit dem übrigen Text der "Dokumentation" eine Beschimpfung oder böswillige

Verächtlichmachung der Bundesrepublik enthält (UA S.45/L6). Er hat bei der Auslegung den Maßstab eines aufmerksamen

'Lesers angelegt und ihren Inhalt "Satz für Satz" unter

Berücksichtigung des Gesamtinhalts der Dokumentation geprüft (va S.30/33; 37; 40/46). Daß der Text der "Erklärung" keine Verunglimpfung des Andenkens eines Verstorbenen enthält, brauchte der Tatrichter nicht ausdrücklich hervorzuheben.

Zu Recht hat das Landgericht auch die Nebenumstände, die

Knut m ET

mit der Veröffentlichung der Schrift zusammenhängen, in seine Überlegungen einbezogen (BGHSt 7,110,111; RGSt 61, 451,153/154; vgl. Meyer in Löwe-Rosenberg, 23.Aufl.,

§ 337 Rn.139 mit weiteren Nachweisen). Hierzu gehören Zeitpunkt und Anlaß der Veröffentlichung und ihre erkennbare Zielsetzung. Das Landgericht gelangt zu dem Ergebnis, daB die Zweckbestimmung der Schrift, die "Hauptintention" für

" die Veröffentlichung "rund zwei Monate" nach Erscheinen

des "Mescalero-Artikels", in erster Linie einer bis dahin unzulänglichen öffentlichen Berichterstattung über den Inhalt des "Mescalero-Artikels" 5" entgegenzutreten, ferner 2

als Hochschullehrer sich in der konkreten Situation schützen

‘vor die Studenten zu stellen, sich jedenfalls auch aus dem

Inhalt der Schrift ergibt (UA- S.34,46). Die Auslegung des

. yatrichters ist denkgesetzlich möglich. Der Senat ist daran

gebunden.

Liegt mithin der äußere Tatbestand der §§ 189, 90 a

U memaind Abs. 1 Nr. .1 StGB nicht vor, so bedarf es keiner Erörterung des inneren Tatbestandes.

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2. Zu Recht führt das Landgericht aus, "daß eine

| Strafbarkeit der Herausgabe der Dokumentation aus anderen Gesichtspunkten nicht ersichtlich ist", nachdem es "gemäß

§§ 264 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie

sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt",

in vollem Umfang geprüft hat (UA S.38,46). Der Sachverhaltsschilderung des Urteils lassen sich keine Tatsachen entnehmen, die die Annahme eines Presseordnungsvergehens nahelegen. Die Revision der Staatsanwaltschaft geht im übrigen hierauf auch nicht ein.

(\ Herrmann Fleischmann Schuster

Horstkotte Rebitzki