Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 15.01.1980 – 5 StR 831/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 _StR 831/79
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen den Arbeiter Heinrich Du aus AMEEEE, geboren am iii 1954 in vum,
zur Zeit einstweilen untergebracht,
‘wegen Diebstahls
ooF
r
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15.Januar 1980 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 10.November 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Jugendschöffengericht
in Oldenburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat schon mit der Verfahrensrüge aus § 338 Nr.4 StPO Erfolg.
- 3 - dem Abtrennungsbeschluß vom 24.Juli 1978 (Bd.XI, Bl.134 d.A.) die Strafsache gegen den Angeklagten an den Richter, der ohne die Verbindung zuständig gewesen wäre, also an das
nach den §§ 108, 39 ff JGG berufene Jugendgericht,abgeben müssen.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann
Rebitzki Niepel