Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 15.01.1980 – 5 StR 831/79

5. Strafsenat

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2 _StR 831/79

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen den Arbeiter Heinrich Du aus AMEEEE, geboren am iii 1954 in vum,

zur Zeit einstweilen untergebracht,

‘wegen Diebstahls

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15.Januar 1980 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 10.November 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Jugendschöffengericht

in Oldenburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten hat schon mit der Verfahrensrüge aus § 338 Nr.4 StPO Erfolg.

Gegenstand des ursprünglich mit Strafsachen gegen Erwachsene verbundenen Verfahrens gegen den Angeklagten sind auch mehrere Verfehlungen, die er als Heranwachsender begangen haben soll. Die erkennende große Strafkammer hätte deshalb nach den §§ 112 Satz 1, 103 Abs.3 JGG zugleich mit

- 3 - dem Abtrennungsbeschluß vom 24.Juli 1978 (Bd.XI, Bl.134 d.A.) die Strafsache gegen den Angeklagten an den Richter, der ohne die Verbindung zuständig gewesen wäre, also an das

nach den §§ 108, 39 ff JGG berufene Jugendgericht,abgeben müssen.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann

Rebitzki Niepel