Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 04.12.1979 – 5 StR 571/79

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Renato R dEEREEN , ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEEEEEEE 1955 in VEREEEEE (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4.Dezember 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann Dr.Niepel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (EEEEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEEEB aus EEE» als Verteidiger,

Justizangestellte EEE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 3.Mai 1979 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

1. Die Rüge der mangelnden örtlichen Zuständigkeit ist nicht ordnungsmäßig erhoben. Nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO muß der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, "die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben". Dies hat so vollständig und so genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3,213,214). Daran fehlt es hier.

a) Die örtliche Zuständigkeit ist eine befristete Verfahrensvoraussetzung. Das Gericht prüft sie nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen (§ 16 Satz 1 StPO) Auf einen Fehler in diesem Verfahrensabschnitt kann die Revision nicht gestützt werden (§ 336 StPO). Nach Eröffnung des Hauptverfahrens darf das Gericht seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. Der Angeklagte muß den Einwand bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen (§ 16 Satz 2 und 3 StPO). Daß der Beschwerdeführer diesen Einwand rechtzeitig erhoben hat, teilt die Revisionsbegründung nicht mit.

b) Es wird auch nicht bestimmt behauptet, daß der Beschwerdeführer seinen letzten Wohnsitz im Geltungsbereich der Strafprozeßordnung nicht in Bremen hatte (§ 8 Abs.2 StPO). Die Revision äußert insoweit lediglich Zweifel. Das genügt nicht (BGHSt 19,273,276).

2. Der Aufenthalt des Zeugen Mag war dem Tatrichter -unbekannt. Die Staatsanwaltschaft Würzburg hatte Meg

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international zur Festnahme ausschreiben lassen (Bd.II Bl. 200 R, 208 d.A.). Daß die Fahndung in Kürze Erfolg haben würde, war nicht zu erwarten. Unter diesen Umständen brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen, Mom als Zeugen zu vernehmen.

II. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Auf die in Amsterdam begangene Tat ist nach § 6 Nr.5 StGB das deutsche Strafrecht anzuwenden (BGHSt 27,30). Die Einzelangriffe der Revision gegen den Strafausspruch sind offensichtlich unbegründet. § 55 StGB 1äßt es nicht zu, mit der von einem ausländischen Gericht verhängten Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden (BGH LM § 335 StGB Nr.1). Daß der Angeklagte die Tat in den Niederlanden begangen hat und der Handel mit Betäubungsmitteln dort wesentlich milder als in Deutschland bestraft wird, hat das Landgericht strafmildernd berücksichtigt (UA S.19).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Niepel