Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 13.05.1997 – 1 StR 130/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 130/97 — — Mix che // vom
13. Mai 1997
in der Strafsache
gegen
Werner KEEEE aus EEE, Teporen am EEE 1966 in vo,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts, am 13. Mai 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Dezember 1996 im Strafausspruch aufge-
hoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten war der Strafausspruch aufzuheben.
1. Der Angeklagte war durch Urteil des Strafgerichts Draguignan vom 22. Mai 1995 zu zwei Jahren Freiheitsstrafe wegen Einbruchsdiebstählen verurteilt worden. Ab dem 25. Oktober 1995 verbüßte er 16 Monate dieser Freiheitsstrafe und
befand sich seit dem 29. Februar 1996 in Auslieferungshaft. Die den Gegenstand des vorliegenden Urteils bildende Tat beging der Angeklagte am 17. Juni 1993.
Das Landgericht hat neben einer Anzahl weiterer Strafmilderungsgründe zugunsten des Angeklagten gewertet, daß eine Gesamtstrafenbildung mit der Verurteilung durch das
Strafgericht in Draguignan nicht zulässig war.
2. Ist nach § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung an sich möglich, scheitert sie aber daran, daß die zunächst erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, so ist die darin liegende Härte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen (BGHSt 12, 94, 95; 31, 102, 103; 33, 131, 132). Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, daß der Täter durch den Zufall gemeinsamer oder getrennter Aburteilung weder besser noch schlechter gestellt werden soll. (BGHSt 7, 180, 182; 32, 190, 193; 33, 230, 232 und 367, 370). Eine Gesamtstrafenbildung mit einer von einem ausländischen Gericht verhängten Strafe ist schon wegen des damit verbundenen Eingriffs in deren Vollstreckbarkeit ausgeschlossen (BGH LM Nr. 1 zu § 335 StGB a.rF.; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1979 - 5 StR 571/79; OLG Hamm JMBl NW 1950, 144; OLG Bremen NJW 1950, 918; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 55 Rdn. 4).
3. Im Urteil vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) - hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß es grundsätzlich geboten ist, den Rechtsgedanken des Härteausgleichs auch dann anzuwenden,
wenn die im Ausland und die im Inland begangene Straftat jedenfalls vom zeitlichen Ablauf her miteinander hätten abgeurteilt werden können. Denn auch insoweit kann die getrennte oder gemeinsame Aburteilung von Zufälligkeiten abhängen, wie der Intensität der Zusammenarbeit der jeweiligen nationalen Polizeidienststellen, oder auch von unterschiedlichen nationalen Regelungen im materiellen Strafrecht. Bei einer solchen Sachlage ist es erforderlich, daß der Tatrichter einen angemessenen Härteausgleich vornimmt und dies auch den Urteilsgründen zu entnehmen ist (BGHSt 31, 102, 103).
Dieser neueren Rechtsprechung konnte das Landgericht
noch nicht Rechnung tragen.
Insoweit genügt es nicht, daß das Landgericht zugunsten des Angeklagten auf den Umstand hingewiesen hat, daß eine Gesamtstrafenbildung mit der Verurteilung durch das Strafge-
richt Draguignan nicht zulässig ist.
4. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der vorliegende Wertungsfehler berührt indes die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht. Ergänzende Feststel-
lungen sind zulässig.
5. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schäfer Granderath Wahl Boetticher Landau