Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 31.10.1979 – 4 StR 568/79

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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SO

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 568/79 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Steuermann Udo H EEE aus WERE, geboren am. EEE 1951 in Euw/ SB, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, u

wegen versuchten Mordes

77

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Oktober 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. Mai 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags_zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Im Schuldspruch 1äßt das Urteil Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.

Das Landgericht hat bei der Verhängung der Freiheitsstrafe von sechs Jahren - ausgehend von einem Strafrahmen von zwei bis elfeinviertel Jahren Freiheitsstrafe (§ 212

Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB) - zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt, "daß er während der Tat mit erheblicher Intensität und Rücksichtslosigkeit vorgegangen" und es ihm nicht in den Sinn gekommen sei, "auf die berechtigten Interessen seines Opfers in irgendeiner Weise Rücksicht" zu nehmen (UA 73 £). Worin die über die Verwirklichung des Tatbestandes des versuchten Totschlags hinausgehende Rücksichtslosigkeit bestanden haben soll und wie der Angeklagte im Rahmen der Tatbegehung auf die berechtigten Interessen seines Opfers hätte Rücksicht nehmen sollen, führt das Landgericht nicht näher aus. Zu Recht macht die Revision geltend, dies hätte hier nur darin bestehen können, daß der Angeklagte sein Opfer nicht würgte, also den Totschlagsversuch unterließ. Damit enthalten die Strafzumessungserwägungen hier eine unzulässige Doppelverwertung der Umstände, die zur Verwirklichung des Tatbestandes gehören (§ 46 Abs. 3 StGB).

Salger Spiegel Hürxthal Engelhardt Goydke