Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 23.10.1979 – 4 StR 298/79

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 298/79 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Brenner Bernhard D mm aus BAM, dort geboren am EEE 1954, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Autolackierer Michael Sc h Euump aus Pan, dort geboren am EEE 1958, zur Zeit in Untersu-

chungshaft,

3. den Teilezurichter Jürgen K mmmmmmEHIEEn zus BEE dort geboren am ME 1959, zur Zeit in Untersuchungs-

haft,

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Oktober 1979 beschlossen:

Die Sache wird an eine Jugendkamner des Landgerichts Bochum zurückgegeben.

Gründe§

Die Verweisungsformel im Urteil des Senats vom 26. Jui 1979 hat zum Inhalt, daß das Verfahren an eine im Zeitpunkt des Erlasses des Revisionsurteils nach Gesetz und Geschäftsverteilungsplan für Katalogtaten des § 74 Abs. 2 Satz 1 GVG zuständige Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen worden ist. Da aufgrund des § 41 JGG nunmehr auch die Jugendkammern für Sachen zuständig sind, die einschließlich der Regelung des § 74 e GVG zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören, ist im vorliegenden Fall der verbundenen Strafsachen gegen Heranwachsende und Erwachsene (§§ 108 Abs. 1, 103 Abs. 2 JGG) an die Jugendkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen worden (Art. 8 Abs. VI Satz 2 des StVÄG 1979). Da die Gesetzeslage eindeutig ist, und dem Revisionsgericht für die Zurückverwei-

sung keine Wahlmöglichkeit zustand, kann an der Zuständigkeit der Jugendstrafkammer hier kein Zweifel bestehen (vgl. BGH, Beschluß vom 19. September 1979 - 2 StR 743/78 -).

Salger Spiegel Ruß

Engelhardt Goydke

Ausgefertigt:

Justizamtsinspektor als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs