Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 21.08.1980 – 4 StR 207/79

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4_StR 207/79 BESCHLUSS

UL

in der Strafsache

gegen

den Studenten Franz Josef B aus Wu EEE, geboren au ET 3

den Studenten Uwe GEREEED aus AED, dort geboren am inkl 1956,

den Studenten Hans Ulrich d H aus 7 geboren am GE 05% in

den Studenten Diet N GEHEN aus EEE dort geboren am im 958,

wegen Volksverhetzung u.a.

A

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August 1980 beschlossen:

Die Sache wird an eine Jugendkammer des Landgerichts Kaiserslautern zurückgegeben.

Gründe§

Die Verweisungsformel im Urteil des Senats vom 23. August 1979 hat zum Inhalt, daß das Verfahren an eine im Zeitpunkt des Erlasses des Revisionsurteils nach Gesetz und Geschäftsverteilungsplan zuständige Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern zurlickverwiesen worden ist. Da aufgrund des § 41 Abs. 1 Nr. 3 JCG die Jugendkammern für Sachen zuständig sind, die nach § 103 JCG gegen Jugendliche und Erwachsene verbunden sind, wenn für die Erwachsenen nach allgemeinen Vorschriften eine große Strafkammer zuständig wäre, ist im vorliegenden Fall der verbundenen Strafsachen gegen Heranwachsende und Erwachsene (§§ 108 Abs, 1, 103 Abs. 1 und 2 Satz 1 JGG) an die Jugendkammer des Landgerichts Kaiserslautern zurückverwiesen worden (Art. 8 Abs. 6 Satz 2 Stvic 1979). Da die Gesetzeslage eindeutig ist, und dem Revisionsgericht für die Zurückverweisung keine Wahlmöglichkeit zustand, kann an der Zuständigkeit der Jugendstrafkammer hier kein Zweifel

bestehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 1979 - 2 StR 743/78 - und vom 23. Oktober 1979 - 4 StR 298/79).

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