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BGH Urteil vom 16.10.1979 – 1 StR 360/79

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

"StGB 1975 § 222 zur Abgrenzung der Verantwortlichkeit zwischen Chirurg und Anästhesist in der postoperativen Phase.

26

Nachschlagewerk: ja zu 12 BGHSt: ; nein

"StGB 1975 § 222

zur Abgrenzung der Verantwortlichkeit zwischen Chirurg und Anästhesist in der postoperativen Phase.

BGH, Urt. v. 16. Oktober 1979; - 1 StR 360/79. - LG München I

Ur

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_360/79 URTEIL

in der Strafsache

gegen: . 2

4. den Facharzt für Chirurgie Dr. Dieter DB emmiEmn ‘ aus Mm, dort geboren am A

2. die Fachärztin für Anästhesie Dr. Christa E (GEEEEEEEEEREED geborene GERD aus MER, geboren an iHiiE> in CHR , . -

wegen fahrlässiger Tötung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, j | ‚die Richter am Bundesgerichtshof

Loesdau,

Herdegen,

Dr. Ulsamer,

Dr. Maul

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt up als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin GEEEEEEEED , (mm, für den Angeklagten: Dr. 7 u die Angeklagte Dr. EiiiilP und ihr Verteidiger

_ Rechtsanwalt Dr. Dr. zEEEE, MEER,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Dr. Eis

und Dr. BE wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29. Januar 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-

| scheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Lob

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen | das genannte Urteil wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten dieses Rechtsmittels und die den Angeklagten hier-

durch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe?!

Am 23. März 1976 wurde der 38-jährigen Dagmar Bw in einer Last sieben Stunden dauernden Operation eine Fett-,, nt menge von etwa zehn Kilogramm im Bereich von Hüften, Ober- . schenkeln, Gesäß und Bauch entfernt. Die Operation führte der Angeklagte Dr. BaWMiB durch, als Anästhesistin war die Angeklagte Dr. Emil tätig. Nach der Operation wurde

die ansprechbare Patientin auf die "Intensivstation" der Privatklinik verbracht, auf welcher der Assistenzarzt

Dr. SEE und die Krankenschwester HM den Nachtdienst versahen. Anordnungen für die postoperative Nachversor-

gung der Patientin gab der Chirurg Dr. Ba nicht, die Anästhesistin hatte auf dem Anästhesie-Journal folgendes vermerkt: j

„Bitte sofort Dauerkatheter, Ausfuhr kontrollieren. Kreislauf! Für extreme Notfälle ist unbefundetes Blut da (ohne Luestest und Transaminasen) nur bei vitaler Indikation geben! Morgen Hb plus HK plus Elektrolyte. Eventuell Blutgabe. Bitte genau aufschreiben, wieviel Blut aus den Dränagen gekommen ist!"

Im Laufe der Nacht setzten bei der Frischoperierten Nachblutungen ein, die einen Blutverlust von mindestens 1.710 ccm bewirkten, der vom Nachtdienstpersonal nicht ‚ausgeglichen wurde. Am 24. März 1976 verstarb Frau Beine um 13,04 Uhr nach einem erfolglos durchgeführten Rettungsversuch infolge Herz-Kreislauf-Versagens. Das Landgericht hat beiden Angeklagten angelastet, daß sie das Personal der Intensivstation nicht über die Operationsumstände

_ und die akute Gefahr von Nachblutungen aufgeklärt und Anordnungen für die Versorgung der Patientin entweder überhaupt nicht oder unzureichend gegeben hätten.

: Die Strafkammer hat deshalb die Angeklagten. wegen .$ahrlässiger Tötung zu Geldstrafen verurteilt,:und zwar

sbdie Angeklagte Dr. EmiiEMB zu 80 Tagessätzen von 50.-- DM,

den Angeklagten Dr. Ba zu 100 Tagessätzen von 50.-- DM, -" Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft greift den Strafausspruch zu Ungunsten der Angeklagten mit einer Aufklärungsrüge und der Sachbeschwerde an. Die Revisionen der Angeklagten sind begründet; das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg. |

I. Die Revision der Angeklagten Dr. Ep

1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, daß anstelle ‚der 26. Strafkammer die 24. Strafkammer des Landgerichts entschieden hat. Diese Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO) ist frist- und formgerecht erhoben, so daß der gesamte hierzu gehörende Sachvortrag der Revision zu berücksich-

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-16/1-str-360-79#rd_7

tigen ist; es bedurfte deshalb des insoweit gestellten Wiedereinsetzungsamtrages nicht. Die Rüge ist jedoch unzulässig, weil die Präklusion durchgreift, Der Vorsitzende hat, wie das Protokoll ergibt (Bd. II Bl. 178 SA), zu Beginn der Hauptverhandlung "gem. § 222 a StPO die Besetzung des Gerichts bekannt" gegeben. Ein Antrag gemäß § 222 a Abs. 2 StPO ist nicht gestellt, ein Einwand gemäß § 222 b Abs. 1 StPO nicht erhoben worden.

Der von der Revision behauptete Revisionsgrund des § 338 Nr, & StPO liegt nicht vor; die Vorschrift betrifft nur die örtliche, sachliche und besondere Zuständigkeit " gleichrangiger Gerichte, nicht die Verteilung der Geschäfte unter den Strafkammern desselben Landgerichts. z

2. Auf die Aufklärungsrügen kommt es nicht an, weil die Sachbeschwerde: durchgreift.

Eine Pflichtverletzung der Angeklagten Dr. Eike sieht das Landgericht darin, daß sie ihrer Nachsorgepflicht nicht ausreichend nachgekommen sei: Sie hätte den diensthabenden Arzt der Intensivstation aufklären und anweisen müssen, insbesondere hätte sie ihn über die besonderen Operationsumstände und die akute Gefahrenlage durch Nachblutungen unterrichten müssen; spezielle Anordnungen seien in besonderen Fällen üblich gewesen, und die Angeklagte habe. durch ihre - allerdings unzureichenden - Hinweise im Anästhesie-Journal gezeigt, daß sie sich verantwortlich gefühlt habe (UA S. 21 bis 23).

Diese Erwägungen tragen den Schuldspruch nicht. Zwar ist die Auffassung nicht zu beanstanden, daß sich

die Angeklagten mit der Übergabe der Patientin an die

in der Intensivstation tätigen Personen nicht ohne weiteres ihrer Verantwortung entledigt haben. Es kann aber schon zweifelhaft sein, ob das Landgericht zutreffend davon ausgeht (vgl. UA S. 18, 19, 24), daß die Fehlbehandlung der Patientin auf der Intensivstation (auch) auf den Mangel an Informationen und konkreten Anweisungen zurückzuführen war; es geht aus den Darlegungen der Strafkammer nicht deutlich hervor, welche Mitteilungen und Anweisungen in den Hinweisen im Anästhesie-Jourmal noch hätten enthalten sein sollen. Das Urteil gibt aber vor allem keine Auskunft darüber, wie im allgemeinen und im hier vorliegenden Fall die Verantwortlichkeit zwischen

niGhirurg und Anästhesist in.der postoperativen: ;Phase' ver- "teilt war und ob die Angeklagte Dr. Femme hiernach

verpflichtet war, die vom Landgericht vermißten Aufklärungen und Anordnungen für die postoperative Versorgung zu geben.

a) Allgemein kann es zweifelhaft sein, ob in dieser Phase der Anästhesist den Patienten lediglich bis zum Erwachen aus der Narkose oder darüber hinaus bis zur vollen Aufhebung der Betäubungswirkungen betreuen muß (Weissauer, Arbeitsteilung und Abgrenzung der Verantwortung zwischen Anästhesist und Operateur, in der Zeitschrift Der Anästhesist 1962, 239, 240). Es bedarf für einen Grenzbereich einer konkreten Verteilung der Zuständigkeiten, um Überschneidungen und Lücken in der ärztlichen Betreuung zu vermeiden. "Aus der täglichen Zusammenarbeit zwischen Chirurg und Anästhesist bildet sich aber auch für diesen Grenzbereich in jedem Krankenhaus eine Zuständigkeitsverteilung heraus, von der nur ausnahmsweise und auf Grund

Abd

besonderer Vereinbarung zwischen Chirurg und Anästhesist wegen der Bedürfnisse des Einzelfalles abgegangen werden wird. Auch hier wird deshalb über die Verteilung der Aufgaben im konkreten Fall kaum Streit herrschen können." (Weissauer S, 242, 243 aaO). Es besteht aber die Gefahr von Koordinationsmängeln, wenn etwa "im postoperativen Teil sich beide Ärzte darauf verlassen, der Partner werde den Patienten betreuen" (Weissauer S, 247 aa0).

Bei Frischoperierten soll jedoch, wie Wiemers und Günther ("Die postoperative Behandlung" in Frey-Hügin-Mayrhofer, Lehrbuch der Anästhesiologie und Wiederbelebung, "2, Aufl., S.. 956, -957) ausführen, der Verantwortungsbereich . . des Anlsthesisten. ‚auf die postnarkotische Phase beschränkt Ey bleiben, "sofern ihm nicht vom Krankenhausträger weitergehende Aufgaben (wie die organisatorische Leitung der Wachstation) übertragen werden." Grundsätzlich sollen Nachuntersuchung und Nachbehandlung in die Kompetenz des Anästhesisten fallen, soweit sie unmittelbar mit dem Betäubungsverfahren in Zusammenhang stehen; im übrigen wird empfohlen, bei Überschneidung der fachlichen Zuständigkeit von Operateur und Anästhesist eine Abgrenzung zu vereinbaren und im Fall eines positiven Kompetenzkonflikts dem Operateur den Vortritt zu lassen (Weissauer in Frey-Hügin-Mayrhofer S. 996 aaO).

b) Hier wurde nach Beendigung der Operation die Patientin auf die Intensivstation gebracht; sie war ansprechbar und befand sich in einem der Dauer der Operation entsprechenden Zustand (UA S. 8). Das legt die Annahme nahe, daß die Wirkungen der Betäubung aufgehört hatten und damit die Verantwortlichkeit der Angeklagten Dr. EEE

ihr Ende gefunden hatte. Komplikationen, die sich aus der Operation selbst ergaben (wie Nachblutungen), mochten also - jedenfalls in erster Linie - in die Verantwortung des Chirurgen fallen. Der Senat kann jedoch hierzu nicht abschließend Stellung nehmen. Die bisherigen Feststellungen schließen nicht aus, daß Absprachen zwischen den beiden Angeklagten allgemein oder im konkreten Fall über die Zuständigkeit für die Nachbehandlung getroffen worden sind. Dem steht nicht entgegen, daß die Angeklagte Dr. Eee ihre schriftlichen Anweisungen auf dem Anästhesie-Journal "unabhängig vom Angeklagten Dr. Bae und aus eigenem Antrieb" gab (UA S. 9). Dieser Maßnahme können allgemein: getroffene Vereinbarungen

zwischen. beiden Angeklagten oder Anordnungen des. Kran- Bee.

' 'kenhauses über die Zuständigkeitsverteilung 'vorangegangen sein, die dahin gingen, daß die Anästhesistin

für die Nachbehandlung verantwortlich oder jedenfalls mitverantwortlich war. Hierzu fehlen Feststellungen.

. Die Strafkammer bezeichnet im Anschluß an die Sachverständigen beide Angeklagten als verantwortlich (ua S. 19), jedoch ohne im ‚Urteil zu begründen, auf welchen Erwägungen diese Auffassung beruht. Demnach ist es möglich, daß nicht - wie das Landgericht annimmt - beide Angeklagten für die postoperative Sorge verantwortlich waren, sondern entweder allein nur der Operateur (wegen der Gefahr negativer - hier allein eingetretener - Operationsfolgen) oder allein die Anästhesistin (aufgrund von Vereinbarungen oder Anordnungen).

Der Schuldspruch kann hiernach nicht bestehenblei-

207Permalink zu Rn. 207recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-16/1-str-360-79#rd_17

3. Der Strafausspruch enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Zwar ist die nach § 13 Abs. 2 StGB mögliche Strafmilderung nicht ausdrücklich erörtert; Die maßvolle Geldstrafe läßt jedoch erkennen, daß.der Tatrichter diese Möglichkeit der Sache nach nicht verkannt hat.

II. Die Revision des Angeklagten Dr, Ba

1. Die auch von diesem Angeklagten erhobene Besetzungsrüge ist aus den oben (Abschnitt I 1) angeführten Gründen unzulässig. Dasselbe gilt für die auf s 338 Nr. 4 StPO gestützte Rüge.

‘2. Auf die Aufklärungsrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachbeschwerde durchgreift.

Wie oben (Abschnitt I 2) ausgeführt, ist es nach den Feststellungen möglich, daß die Verantwortlichkeit des Angeklagten durch Anordnung des Krankenhauses oder durch Absprache mit der Mitangeklagten Dr. Eeiiiii auf diese übergegangen war.

Zum Strafausspruch gilt das oben (Abschnitt I 3) Gesagte.

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III. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die Aufklärungsrüge greift nicht durch, Sie ist unzuläscie, soweit sie die Aufklärung der Einkommensverhältnisse der Angeklagten Dr. Eile betrifft; die Staatsanwaltschaft gibt nicht an, welcher Beweismittel das Landgericht sich hätte bedienen sollen. Hinsichtlich des Angeklagten Dr. Balser vermißt die Beschwerdeführerin die Beiziehung geeigneter Unterlagen; dadurch hätte festgestellt werden sollen, ob dieser Angeklagte neben seinen Bezügen vom Krankenhaus über Einkünfte aus privater Liquidation verfügt habe. Hier fehlt eine bestimmte Beweisbehauptung.

„2... Sachbeschwerde

Daß die Strafkammer keine Freiheitsstrafe verhängt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Der Tagessatz von 50.-- DM mag niedrig erscheinen. Er hält sich aber im Bereich des Möglichen, auch bei der Angeklagten Dr. EwEEMb. Die Festsetzung liegt in der Zuständigkeit des Tatrichters, Sie ist grundsätzlich vom - Revisionsgericht hinzunehmen (BGHSt 27, 212, 215 und 228, 231).

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Die Revision der Staatsanwaltschaft kann deshalb

keinen Erfolg haben,

Pikart Loesdau Ulsanmer . Maul

Herdegen

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