Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 01.08.1978 – 1 StR 257/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_257/78 BESCHLUSS
AR
in der Strafsache
gegen
den Soldaten der US-Armee Scott T CB aus
SCHE, geboren am MP. m 1955 in Desmmm/ Mann (USA), zur Zeit in Haft,
wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von & Betäubungsmitteln u.a.
Der t{.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 1978 einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird die Ein-
II.
gezogen werden, ten Gegenstände"
ziehungsanordnung des Urteils des Landgerichts Würzburg vom 26. Januar 1978 (III. des Urteilsspruchs) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des genannten Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und Abs. 3 StPO).
Gründe zu I.:
Das Tatgericht sagt nicht, welche Gegenstände ein-
auf, bei welchen es von der Einziehung absieht.
Ein solcher Urteilsspruch, der aus sich heraus nicht
verständlich ist, ist rechtsfehlerhaft. Die Urteilsgründe
sondern nimmt Bezug auf die „Sichergestellund führt im einzelnen nur die Gegenstände
geben keinen näheren Aufschluß. Sie verweisen auf den unklaren Urteilsspruch. Aus den Akten kann der Urteilsspruch nicht ergänzt werden.
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