Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 01.08.1978 – 1 StR 173/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Ab 003
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 173/78 URTEIL AN.
in der Strafsache
gegen
den Fliesenleger Robert P GEEEEEED , ohne festen
Wohnsitz, geboren am @. EEE 1950 in Hoi , zur Zeit in Haft,
unerlaubten Besitzes von Betäubungswegen mitteln u.a.
Ab
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 1. August 1978, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ww» _ als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 20. Dezember 1977 wird verworfen.
Jedoch wird der Schuldspruch wie folgt geändert:
Der Angeklagte ist des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten für schuldig befunden „eines Vergehens des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. §§ 1 IV ziff. 3, VII Ziff. 2, 9, 11 I Ziff. 6 b, IV Ziff. 5 BtmG (Cannabisharz) oder §§ 1 I Ziff. 1 d, VII Zift. 1, 3, 111 ziff. 4, IV Ziff. 5 BtmG (Blüten- oder Fruchtstände) in Tatmehrheit mit einem Vergehen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. §§ 1 IV Ziff. 3, VII Ziff. 2, 9, 11 I ziff. 6 b, IV Ziff. 5 BtmG (Cannabisharz), rechtlich zusammentreffend mit einen Vergehen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. §§ 1 II, IV Ziff. 4, VII Ziff. 2, 3, 11 I Ziff. 4, IV Ziff. 5 BtmG i.V.m. Nr. 50 der Liste gleichgestellter Stoffe i.d.F. vom 6.1.1976 (LSD) in Tatmehrheit mit drei rechtlich zusammentreffenden Vergehen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, davon in 2 Fällen in nicht geringer Menge, gem. §§ 1 IV Ziff. 3, VII Ziff. 2, 9, 11 I Ziff. 6b,
IV Ziff. 5 BtmG (Cannabisharz) oder §§ 1 I zift. 1 d,
VII Ziff. 1, 3, 11 I Ziff. 4, IV Ziff. 5 BtmG (Blüten-
' und Fruchtstände) und §§ 1 I Ziff. 1 b, VII Ziff. 1, 3, 11:.I Ziff. 1, IV Ziff. 5 BtonG (Heroin) und §§ 1 I Ziff. Ic VII Ziff. 1, 3, 11 I Ziff. 1 BtmG (Morphin)".
Es hat ihn zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der Angeklagte rügt allgemein Verletzung sachlichen Rechts.
Ab
Seine Revision hat keinen Erfolg. Jedoch ist der Schuldspruch zu berichtigen und zu ändern.
a) Im Falle C I der Urteilsgründe bedarf es keiner Wahlfeststellung in der Urteilsformel. In beiden Fällen liegt unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln vor und für beide Fälle ist der gleiche Strafrahmen vorgesehen. In § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtmG ist zwischen den verschiedenen Arten von Betäubungsmitteln nicht unterschieden.
b) Zu C II der Urteilsgründe: Der gleichzeitige Besitz verschiedenartiger Betäubungsmittel verletzt nur ein Gesetz. Die Annahme von gleichartiger Tateinheit ist daher unzutreffend.
c) Entsprechendes gilt im Falle C III. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in mehreren Einzelakten 2 kg Haschisch (Cannabisharz oder Blüten- und Fruchtstände), 18,5 g Heroin und 400 mg Morphium abgesetzt. Der vom Tatrichter festgestellte Gesamtvorsatz umfaßt jedoch alle Teilakte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, gleich ob sich diese teils auf Haschisch, teils auf Heroin oder teils auf Morphium bezogen. Es kann daher nur ein fortgesetztes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln angenommen werden. Aus den gleichen Gründen wie unter a) entfällt auch die Wahlfeststellung.
‚d) Der Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht steht § 265 StPO nicht entgegen; sie entspricht der rechtlichen Beurteilung, wie sie in den durch die jeweiligen Eröffnungsbeschlüsse zugelassenen Anklagen angeführt war.
At
- 5.
e) Von der Änderung des Schuldspruchs wird der Strafausspruch nicht berührt. Der Schuldgehalt der Tat wird durch die Änderung der rechtlichen Betrachtungsweise nicht gemindert. Auch sonst begegnen die Strafzumessungsgründe keinen durchgreifenden Bedenken. Die Ausführungen der Strafkammer zur Bildung der Gesamtstrafe sind nichts anderes als eine Wertung des Gesamtbildes der strafbaren Tätigkeit des Angeklagten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln. Die Händlertätigkeit ist bei der dafür verhängten Einzelstrafe nicht als Strafzumessungsgrund verwertet worden.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
Mayr Loesdau Woesner Zipfel Herdegen