Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 12.09.1979 – 2 StR 376/79

2. Strafsenat

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Id

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 376/79 BESCHLUSS 119

. in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Gerhard S EEE aus DomEuED, geboren am 1952 in IM Odenwald,

wegen schweren Raubes u. a.

DLO

.2- 2. B77

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 22. März 1979

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt wird (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23, 223 a, 52 StGB),

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Nach den Feststellungen wollte sich der Angeklagte nicht den wirtschaftlichen Wert der Handtasche seines Opfers oder die darin befindlichen Papiere, sondern allein das von ihm in der Tasche erhoffte Geld zueignen. Da solches Geld nicht vorhanden war, hat er sich, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. Juni 1979 zutreffend ausführt, nur des versuchten,

nicht aber des vollendeten schweren Raubes schuldig gemacht.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. §§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, daß sich der Angeklagte dem geänderten Vorwurf gegenüber anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt im Hinblick auf die Möglichkeit einer Strafmilderung nach den §§ 22, 23, 49 Abs. 1 StGB zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers.

Mösl Müller | Maier Goydke Theune