Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 22.08.1979 – 4 StR 426/79

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AA

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 426/79 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Volker G EEE zus Emm, geboren am ER. GEB 1957 in Ve /Re,

wegen Vergewaltigung u. a.

ÄL

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Essen vom 20. Februar 1979 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung

verurteilt ist,

Die weiter gehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsnit-

tels,

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist; im übrigen ist es erfolglos.

1. Die Verfahrensrüge, das Jugendschöffengericht habe die Sache fehlerhaft an das Landgericht verwiesen, ist unbegründet, weil das Landgericht in jedem Fall an den Verweisungsbeschluß gebunden war (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 270 Rdn. 50). Unabhängig davon könnte auf eine Unzuständigkeit des höheren Gerichts, wie sich aus § 269 StPO ergibt, die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 21, 334, 358).

2. Die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht ergibt, daß der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung nicht bestehen bleiben kann. Insoweit hat die Strafkammer festgestellt, daß der Angeklagte die aus seiner Wohnung herausgelaufene Frau HeEEB im Treppenhaus einholte und sie "mit Schlägen und Fußtritten mit beschuhten Füßen" die Treppe wieder hinauf und zurück in seine Wohnung trieb (UA 5).

Wegen gefährlicher Körperverletzung wird nach § 223 a StGB bestraft, wer einen anderen mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für die Frage, ob der Schuh am Fuß als ein gefährliches Werkzeug anzusehen ist, auf die Umstände des Einzelfalles an, z. B. mit welcher Heftigkeit und gegen welchen Körperteil mit dem beschuhten Fuß getreten wird (BGH, Urteil vom 26. Juli 1979 - 4 StR 336/79 - S. 3).

Diesen Anforderungen an die Feststellung einer gefährlichen Körperverletzung wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Strafkammer hat weder festgestellt, welche Körperteile die Tritte des Angeklagten trafen, noch mit welcher Heftigkeit sie geführt wurden, Da zusätzliche Feststellungen

nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch selbst

ändern. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Es ist ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich gegen den Vorwurf der einfachen vorsätzlichen Körperverletzung anders, als tatsächlich geschehen, hätte verteidigen können.

3. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt hier nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, Es ist auszuschließen, daß die Strafkammer, die der Strafzumessung den Straf-

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rahmen des § 177 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt hat, allein

aufgrund der abweichenden rechtlichen Bewertung der tat-

einheitlich begangenen Körperverletzung zu einer milderen als der verhängten Freiheitsstrafe gekommen wäre.

Salger Hürxthal Knoblich Ruß Engelhardt