Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 04.07.1979 – 2 StR 77/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_77/79 URTEIL r3Pp
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Hans-Dieter Dumm zus FOREN, geboren am EEE 1944 in Sum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Willms, Dr. Mösl,
Dr. Müller,
B. Maier
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (N
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE aus EB
als Verteidiger des Beschuldigten in der Verhandlung, Justizhauptsekretär EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom
25. August 1978 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hält für erwiesen, daß der Beschuldigte im Zustand auf Geistesschwäche beruhender Schuldunfähigkeit in mehreren Fällen - teilweise tateinheitlich - den objektiven Tatbestand der §§ 175 Abs. 1, 176 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 und § 240 StGB verwirklicht hat. Es hat seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Gegenstand der Antragsschrift und des Eröffnungsbeschlusses waren die in den Urteilsgründen unter Nr. 2 c, d und e aufgeführten Taten des Beschuldigten. Außer zu diesen hat die Strafkammer Feststellungen zu zwei weiteren Taten getroffen und rechtlich gewürdigt, die dem Beschuldigten weder in der Antragsschrift noch in einem Nachtragsamtrag zur Last gelegt worden waren (Fälle a = SC und Do = SCHE). Das könnte den Anschein erwecken, als hätte die Kammer, was nicht zulässig wäre, ihrer Entscheidung im Sicherungsverfahren auch Taten zugrunde gelegt, die nicht vom Eröffnungsbeschluß erfaßt waren. Die Urteilsgründe zeigen indessen, daß dies nicht der Fall ist. So hat die Kammer, wie ihr ausdrücklicher Hinweis auf die Antragsschrift in den Fällen c bis e (VA S. 6, 7), deutlich macht, die den Gegenstand der Antragsschrift bildenden von den anderen Taten unmißverständlich abgegrenzt. Auf S. 20 UA hebt sie dann hervor, "aus der Gesamtwürdigung des Beschuldigten und bereits allein aus den in der Antragsschrift genannten Taten" ergebe sich, daß von dem Beschuldigten infolge seiner
Geistesschwäche erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien. Hieraus ergibt sich, daß die Strafkammer ihre Entscheidung ausschließlich auf die in der Antragsschrift genannten Taten gestützt und die weiteren Feststellungen nur getroffen hat, um sich ein umfassendes Bild von der Persönlichkeit des Beschuldigten machen zu können. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich.
2. In der Hauptverhandlung wurde zweimal gemäß § 172 Nr. 4 GVG die Öffentlichkeit vorübergehend ausgeschlossen. Die Revision macht geltend, daß der jeweils nach der Zeugenvernehmung verkündete Beschluß, die Öffentlichkeit wiederherzustellen, ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht ausgeführt, mithin unzulässig in nichtöffentlicher Sitzung weiterverhandelt worden sei. Sie folgert dies daraus, daß sich in der Sitzungsniederschrift jeweils nach dem von der Urkundsbeamtin eingetragenen Beschluß zur Wiederherstellung der Öffentlichkeit der von der Hand des Vorsitzenden stammende Vermerk "Der Beschluß wurde ausgeführt" befindet, ohne daß die beiden Vermerke von der Urkundsbeamtin durch ihre (zusätzliche) Unterschrift als richtig anerkannt worden seien. Infolge des Feniens dieser Unterschrift seien die Vermerke nicht von der Verantwortung beider Urkundspersonen getragen, besitze das Protokoll insoweit also nicht die Beweiskraft des § 274 StPO. Durch das Protokoll sei vielmehr bewiesen, daß die Öffentlichkeit nicht wiedörhergestellt worden sei, Darin liege ein Verstoß gegen § 338 Nr. 6 StPO.
Die Rüge ist nicht begründet.
a) Ein Protokoll hat nur dann volle Beweiskraft im Sinne des § 274 StPO, wenn es von beiden Urkundspersonen unterschrieben ist. Das ist hier der Fall. Damit haben sowohl der Vorsitzende wie auch die Urkundsbeamtin die Verantwortung für den gesamten Inhalt der Urkunde übernommen.
b) Daß, wie die Revision behauptet, die handschriftlichen Vermerke des Vorsitzenden ohne Kenntnis und Billigung der Protokollführerin eingefügt worden sind, ist nicht bewiesen. Die Beamtin hat im Gegenteil in ihrer dienstlichen Äußerung vom 16. November 1978 ausgeführt, daß "die Ergänzungen mit ihrer Zustimmung eingesetzt wurden", jedoch versäumt wurde, ihre Unterschrift hierzu einzuholen. Dies muß dahin verstanden werden, daß sich der Vorsitzende der Zustimmung der Beamtin vergewissert hatte, bevor er das auch von ihm unterzeichnete Protokoll weitergab (vgl. RGSt 20, 425). Seine Einfügungen sind deshalb auch von der Unterschrift der Protokollführerin gedeckt.
Durch das Protokoll ist mithin bewiesen, daß die Beschlüsse über die Wiederherstellung der Öffentlichkeit jeweils ausgeführt wurden, § 338 Nr. 6 StPO also nicht verletzt ist.
ec) Unschädlich ist, daß die Zustimmung der Protokollführerin zu den Einfügungen des Vorsitzenden nicht auch nach außen, etwa durch Handzeichen oder zusätzliche Unterschrift, kenntlich gemacht wurde. Ein solches Vorgehen wird sich zwar zur Vermeidung von Unklarheiten re-
gelmäßig empfehlen; es ist jedoch nicht Voraussetzung für die Beweiskraft des Protokolls. Entscheidend ist allein, daß die jeweils andere Urkundsperson Kenntnis von der Protokolländerung oder -ergänzung nimmt und ihr zustimmt.
3, Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer es im Fall Sci unterlassen hat, den Geschädigten als Zeugen zu vernehmen. Sie sieht darin eine Verletzung der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat versucht, den Zeugen zu laden. Die Ladung kam indessen mit dem Vermerk zurück: "Empfänger verzogen, Nachsendungsamtrag liegt nicht vor." Umstände, die daraufhin die Strafkammer hier zu weiteren Nachforschungen hätten drängen müssen, sind nicht erkennbar,
Im übrigen kann das Urteil auf der Nichtvernehmung des Zeugen SC nicht beruhen, da es sich insoweit um einen der in der Antragsschrift nicht genannten Fälle handelt, auf die die Strafkammer die Anordnung der Unterbringung nicht stützt (vgl. oben zu 1.).
4. In einem weiteren Fall (Fall 1 der Antragsschrift), der sich nach den Feststellungen am 28. Mai 1975 auf dem Gelände des Erziehungsheims "St. INNEN" zugetragen hat, hat die Strafkammer den leitenden Erzieher KO und einen am 7. April 1963 geborenen Jungen, nicht aber drei weitere Zeugen vernommen, die in der Strafanzeige genannt waren. Die Ladung an diese drei Zeugen war mit dem Vermerk zurückgekommen, daß die Empfänger ohne Nachsendungsamtrag unbekannt verzogen seien.
Auch hier liegt keine Verletzung der Aufklärungspflicht vor. Die Strafkammer war nicht gedrängt, zum Zwecke der Vernehmung der Zeugen weitere Nachforschungen nach ihrem Verbleib anzustellen: Umstände, die darauf hindeuten könnten, daß die Zeugen etwa andere, insbesondere dem Beschuldigten günstigere Aussagen als die vernommenen Zeugen würden machen können, sind nicht erkennbar, von der Revision auch nicht vorgetragen. Inwiefern die nicht vernommenen Zeugen hätten in der Lage sein sollen, zu den subjektiven Empfindungen des Beschuldigten und seiner von der Revision hervorgehobenen Kurzsichtigkeit Einzelheiten mitzuteilen, ist nirgendwo ersichtlich.
5. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde läßt keinen den Beschuldigten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
Schumacher willms Mösl Müller Maier