Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 20.06.1979 – 2 StR 63/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
BEHSt: Ja StPO 1975 § 100 a; GG Art. 10 Über den Fernsprechanschluß des Beschuldigten gem. § 100 a StPO abgehörte Telefongespräche dritter Personen sind verwertbar, wenn sie als Beweismittel in dem wegen der Katalogtat gegen den Beschuldigten geführten Verfahren dienen (nur Hinweis). ‚BGH, Urt. v. 20. Juni 1979 - 2 StR 63/79 - Schwurgericht Hanau RL
AAR
Nachschlagewerk: Ja BEHSt: Ja
Über den Fernsprechanschluß des Beschuldigten gem. § 100 a StPO abgehörte Telefongespräche dritter Personen sind verwertbar, wenn sie als Beweismittel in dem wegen der Katalogtat gegen
den Beschuldigten geführten Verfahren dienen (nur Hinweis).
‚BGH, Urt. v. 20. Juni 1979 - 2 StR 63/79 - Schwurgericht Hanau
RL BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 63/79 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Architekten Werner H WW aus PD, dort am 937 geboren, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
Der vom
als die
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als
als
als
für
2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
20. Juni 1979, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof, Dr. willms Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier beisitzende Richter, Bundesanwalt (EEE Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt uiß =u> EEE. Rechtsanwalt ED au: GEMEIN
Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
E
Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 17. Juli 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Schwurgericht)
in Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine tevision, mit der die Verletzung förmlichen und sachlichen techts gerügt wird, hat mit einer Verfahrensbeschwerde irfolg.
1. Mit Recht sieht der Beschwerdeführer darin einen Terfahrensmangel, daß Maria Luise MB als die Verlobte ies früheren Mitbeschuldigten SB entgegen § 52 \bs. 3 StPO in der Hauptverhandlung nicht über ihr Recht selehrt worden ist, das Zeugnis zu verweigern. Zwar war ihr Verlobter zur Zeit der Hauptverhandlung aus dem gegen len Beschwerdeführer anhängigen Strafverfahren als Beschuldigter schon wieder ausgeschieden. Das hatte jedoch ıicht den Verlust ihres Zeugnisverweigerungsrechts zur 'olge. Richtet sich ein einheitliches Strafverfahren gegen nehrere Beschuldigte, steht der Zeuge aber nur zu einem ron ihnen in einem Angehörigkeitsverhältnis der in § 52 \bs. 1 StPO beschriebenen Art, so ist er zur Verweigerung les Zeugnisses bezüglich aller Beschuldigten berechtist, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (ständige Rechtsprechung, rgl. z.B. BGHSt 7, 194; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1977 - 2 StR 631/77 -). Dabei genügt es, daß hinsicht- ‚ich desselben geschichtlichen Ereignisses gegen diese ıehreren Beschuldigten in irgendeinem Stadium des Ver- "ahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit bestanden hat
(ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, in dem vorstehend bezeichneten Beschluß), Deswegen besteht das Zeugnisverweigerungsrecht auch dann fort, wenn das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger der Zeuge ist, eingestellt oder auf andere Weise abgeschlossen wird (BCH aa0).
Das wegen des Mordes eingeleitete Ermittlungsverfahren hatte sich anfangs auch gegen SC gerichtet. So war vom Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 11. Februar 1977 die Überwachung und Aufnahme des Fernmeldeverkehrs auf Tonträger wegen des Verdachts des Mordes sowohl gegen den Beschwerdeführer als auch gegen SEE, beide a1: Beschuldigte, angeordnet worden.
Den Beschluß vom 9, Mai 1977, durch den diese Anordnung verlängert worden war, hatte es ebenfalls gegen beide Beschuldigte erlassen (vgl. ferner Bd. II Bl. 94, 95, 213, 216, 217 d.A.). Erst ab dem 12, Juli 1977 schied SCHE = 15 Mordverdächtiger aus und wurde das Verfahren gegen ihn nur noch wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung geführt (Bd. III Bl. 233 ff d.a.). Über dessen Ausgang geben die dem Senat vorliegenden Akten keinen Aufschluß. Bis zu dem vorstehend angegebenen Zeitpunkt bestand eine prozessuale Gemeinsamkeit
im Sinne der erwähnten Rechtsprechung. Daher war die Zeugin ME als Verlobte des früheren Mitbeschuldigten SC =uch im Verhältnis zu dem Beschwerdeführer zur Verweigerung des Zeugnisses befugt,
Dieses Zeugnisverweigerungsrecht hatte u. a. für
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die Aussagen Bedeutung, welche von der Zeugin MEI an 12. Juli 1977 vor der Polizei und am 13. Juli 1977 vor dem Ermittlungsrichter gemacht worden waren und auf die das Schwurgericht seine Entscheidung mitgestützt hat (vgl. UA S. 16). Zwar war sie damals noch nicht mit SC veriont. Doch enthob dies das Schwurgericht nicht seiner Verpflichtung, die Zeugin über das ihr aufgrund des Verlöbnisses nunmehr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren. Hätte nämlich die Zeugin nach einer solchen Belehrung von ihrem Recht Gebrauch gemacht, so hätte weder ihre Aussage vor der Polizei noch die vor dem Ermittlungsrichter verwertet werden dürfen. Denn das Verwertungsverbot des § 252 StPO
greift auch dann ein, wenn das Angehörigkeitsverhältnis erst nach der friiheren Vernehmung entstanden ist (BGHSt 22, 219, 220). Jene Aussagen der Zeugin ME hätten dann auch nicht im Weg des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt werden dürfen (vgl. BGH NJW 1956, 1886 = LM Nr. 10 zu § 252 StPO).
Der Verfahrensmangel wurde nicht dadurch geheilt, daß die Zeugin nach § 55 StPO belehrt worden ist. Diese Vorschrift gewährt dem Zeugen grundsätzlich nur das Recht, die Auskunft auf ganz bestimmte Fragen zu verweigern, nämlich auf solche, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Dagegen ist das Zeugnisverweigerungsrecht des § 52 StPO umfassend und uneingeschränkt.
Das Urteil des Schwurgerichts kann auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler beruhen; es muß daher aufgehoben werden. Auf die anderen Rügen kommt es danach nicht mehr an.
2. Der Senat weist Jedoch für die neue Hauptverhandlung vorsorglich darauf hin, daß gegen die Auswertung des aufgrund der erwähnten Beschlüsse des Amtsgerichts vom 11. Februar und 9. Mai 1977 aufgenommenen Gesprächs der Ehefrau des Angeklagten mit den Eheleuten DE vom 15. Juni 1977 keine rechtlichen Bedenken bestehen. Er teilt nicht die Ansicht des Angeklagten, eine solche Verwertung sei unzulässig, weil nur die-Jenigen Telefongespräche ausgewertet werden dürften. die vom Tatverdächtigen selbst oder für diesen geführt worden seien, Das Gesetz erlaubt auch die beweismäßige Verwertung von aufgenommenen Gesprächen sonstiger Dritter, soweit die betreffenden Äußerungen "im Zusammenhang mit einer Katalogtat stehen! (vgl. hierzu BGHSt 26, 298, 303; 28, 122, 125). Aus der in § 100 a Satz 2 StPo getroffenen Regelung ist nicht zu schließen, daß allein das von dem "Betroffenen" (Tatverdächtiger und dessen Nachrichtenübermittler) Gesagte der Verwertung unterliegt. Wenn sich auch die Überwachungsanordnung nur gegen diese Personen richten darf, so wird die Überwachung z.B. "nicht deshalb unzulässig, weil infolge des Kommunikationscharakters von Post und Telefon bei der Überwachung des Verdächtigen notwendigerweise auch Personen, mit denen der Verdächtige in Verbindung steht,
in diese Überwachung geraten" (BVerfcE 30, 1, 22). Da der Telefonanschluß des Betroffenen überwacht wird, läßt sich nicht vermeiden, daß dessen Telefongesprächspartner, also möglicherweise ein unbeteiligter Dritter, von der Ma3- nahme mitbetroffen wird. Gleiches gilt aber auch für die-Jenigen Personen, die den Telefonapparat des Überwachten benutzen. Ihnen gegenüber gestatten die 88 100 a, 100 b StPO ebenfalls den Eingriff in ihr grundrechtlich sarantiertes Fernmeldegeheimnis (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Postund Fernmeldegeheimnisses, BTDrucks. v/1880, S. 13; Meyer in Loewe-Rosenberg, 23. Aufl. § 100 a Ranr. 10; Kleinknecht, StPO 34. Aufl. § 100 a Rdnr. 10; Schünemann,
NJW 1978, 406, 407; Welp, Die strafprozessuale Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, 1974, 71 f).
Der Gesetzgeber sah sich unter anderem aus diesem Grund zu der in § 100 b Abs. 5 StPO getroffenen Regelung veranlaßt, nach der die durch die Maßnahmen erlangten Unterlagen zu vernichten sind, sobald und soweit sie zur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich sind (vgl. BTDrucks. aa0). Hieraus folgt aber als Wille des Gesetzgebers, daß sie sonst als Beweismittel verwertet werden dürfen.
An der Verwertung jener Äußerung der Ehefrau des Angeklagten ist das Landgericht nicht durch deren Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gehindert. Die Grenzen der zulässigen Einschränkung dieses Grundrechts werden hier nicht überschritten.
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Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung (BVerfGE 19, 342, 347; 20, 45, 49, 20, 144, 1475; 34, 238, 248), das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozeß - zur Überführung von Straftötern ebenso wie zur Entlastung Unschuldiger - betont (BVerfGE 32, 373, 381), die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens gewürdigt (BVerfGE 29, 183, 194) und auf die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden könne, abgehoben (BVerfcE 53, 367, 382). Dieses Interesse des Staates und seiner Bürger an einer wirksamen Strafverfolgung kann im Einzelfall ein solches Gewicht haben, daß es von jedem Bürger die Hinnahme auch solcher staatlicher Maßnahmen verlangt, die in den sonst geschützten Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung und damit auch seines privaten Geheimbereichs eingreifen, Das gilt vor allem bei der Aufklärung und Verfolgung der in § 100 a Satz 1 Stpo genannten Straftaten, die ausnahnslos schwere Straftaten sind. Hier muß, sofern bei der Überwachung die besonderen Voraussetzungen des § 100 a StPo gegeben waren, der grundgesetzlich geschützte Anspruch einer den Fernsprechanschluß eines Betroffenen benutzenden Person auf Beachtung des Fernmeldegeheimnisses selbst dann zurücktreten, wenn sie weder als Tatbeteiligter
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noch als Nachrichtenmittler in Betracht kommt (im Ergebnis
ebenso Kaiser, NJW 1974, 349, 350; a.A. Knauth, NJW 1978, 741, 742). Entscheidend ist, daß die verwertete Äußerung
für die Feststellung der verfolgten Katalogtat bedeutsam sein kann,
willms Mösl Müller Meyer Maier