Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 15.06.1979 – 2 StR 147/79

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 147/79 BESCHLUSS 15.6.

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Roberto Antanas M (mE aus WW, geboren am MMEMEEEEED 1958 in KEED-GEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags

IC

ADL

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

15. Juni 1979 gem. § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Jugendkamnmer) in Mainz vom 20. Oktober 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Er hat lediglich insoweit Erfolg, als er sich mit der Sachbeschwerde gegen den Strafausspruch wendet.

Die Strafkammer hat den Totschlagsversuch des Angeklagten als minderschweren Fall gem. § 213 StGB gewertet und dies sowohl damit begründet, daß der Angeklagte ohne nennenswerte eigene Schuld durch eine ihm in Form von Ohrfeigen zugefügte Mißhandlung und schwere Beleidigung vom Gastwirt FEB zum Zorne gereizt und hierdurch auf

der Stelle zum Tötungsversuch an FEB hingerissen worden sei, als auch damit, daß der Angeklagte in einem vermeidbaren Irrtum über die Grenzen seines Rechts zur Abwehr der Ohrfeigen gehandelt habe (UA S. 36, 37). Eine weitergehende Milderung gem. § 17 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB hat sie deshalb für unzulässig gehalten, weil der Irrtum des Angeklagten bereits für die Einordnung der Tat als minderschwerer Fall von Bedeutung gewesen und somit seine zusätzliche Berücksichtigung als besonderer gesetzlicher Milderungsgrund durch § 50 StGB untersagt sei. Diese Auffassung ist jedoch unrichtig. Nachdem die Strafkamner

die Voraussetzungen des in § 213 StGB genannten Beispielsfalles ohne Rechtsfehler als vorliegend erachtet hatte, war die Annahme eines minderschweren Falles schon auf Grund dessen zwingend geboten (BCHSt 25, 222; RG HRR 1940, 956); sie wurde nicht erst durch den Irrtum des Angeklagten im Sinne von § 50 StGB (mit) "begründet" (BGH, Urteil vom

24, August 1976 - 1 StR 482/76). Die gegenteilige Ansicht von Eser in Schönke-Schröder, 19. Aufl., § 213, Rdn. 14 und von Horn, Systematischer Kommentar, § 213, Rdn. 10, findet im Gesetz keine Stütze. Damit war eine weitere Herabsetzung des Strafrahmens nach 88 17 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB zulässig.

ALL -u-

Da der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen kann, daß die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Beurteilung eine mildere Strafe verhängt hätte, war der Strafausspruch aufzuheben.

Richter am BGH Dr. Dr, Spiegel ist wegen Urlaubs ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben

willms willms Müller Meyer Maier