Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 11.12.1979 – 1 StR 704/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 704/79 URTEIL Mar. |
in der Strafsache
gegen
Özkan S EB zus VER, geboren am GE 1962 in ICE (Türkei),
wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Zipfel, Kuhn, Dr. Maui als beisitzende Richter,
Staatsanwalt uuuup als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteller we als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29, Juni 1979 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-
lagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkamner hat den Angeklagter - unter Freisprechung im übrigen - wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zur Jugenästrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nit der Sachrüge gegen den Strafausspruch. Sie hat keinen Erfolg.
1. Strafzumessunsseründe
Der Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen.
Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel
nur möglich, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach
$ hL& StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und
gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht
in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (BGHSt 17, 35, 36; 27, 2; Urteil vom 18. Juli 1978 - 1 StR 225/78 -). Das Urteil ist insoweit nicht zu beanstanden. Die hier dargelegten Grundsätze gelten auch bei Verhängung einer Jugendstrafe, bei welcher der erzieherische Zweck der Strafe im Vordergrund steht.
a) Entgegen der Auffassung der Revision liegt keine Verletzung des § 46 StGB darin, daf das Landgericht das Geständnis zugunsten des Angeklagten zewertet hat. Die
Urteilsgründe machen deutlich, daß die von der Revision gegen die Beurteilung des Geständnisses erhobenen Einwendungen von der Jugendkammer berücksichtigt worden sind; denn sie hat seinen Wert als erheblich gemindert angesehen, weil der Angeklagte seine Teilnahme an der Tat kaum bestreiten konnte (UA S. 81). Sie ist auch davon ausgesangen, daß der Angeklagte nicht rückhaltlos offen und deutlich von ehrlicher Reue erfüllt gewesen sei (UA
Ss. 82).
b) Auch die von der Revision erhobenen Beüerken gegen die Berücksichtigung geringer Tatfolgen greifen nicht durch. Der Umstand, daß nach § 46 StGB nur verschuldete Auswirkungen zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden dürfen, hinderte den Tatrichter hier nicht, die festgestellten geringen Tatfolgen (unerhebliche Ver-
letzungen, Rückerlangung der erbeuteten Gegenstände in unversehrtem Zustand) zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.
c) Mit der von der von der Revision angegriffenen Äußerung, der Angeklagte sei in strafrechtlicher Hinsicht noch nicht in Erscheinung getreten (UA S. 9, 82), hat die Jugendkammer offensichtlich nur zum Ausdruck bringen wollen, daß der Angeklagte noch nicht vorbestraft ist. Denn sie hat das gegen den Angeklagten geführte Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung erwähnt (UA S. 9/10) und bei der Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt, daß der mehrwöchige Freiheitsentzug (durch d:n Vollzug der Untersuchungshaft) den Angeklagten nicht davon abgehalten hat, einen massiven Rechtsbruch zu begehen (UA S. 80).
Daß sich der Angeklagte erst kurze Zeit, nämlich seit August 1977, in der Bundesrepublik aufgehalten hai, hat der Tatrichter nicht übersehen; er hat dies im Rahmen der persönlichen Verhältnisse ausdrücklich angeführt (UA S. 5). Wenn er gleichwohl das Nichtvorliegen von Vorstrafen als strafmildernd wertet, ist dies jedenfalls kein Rechtsfehler.
d) Es bleibt auch der Beurteilung des Tatrichters überlassen, ob ein junger Angeklagter besonders strafempfindlich und strsfempfänglich ist. Ein Rechi\sfehler ist hier nicht ersichtlich. Einen verallgemeirderndea Satz, daß jeder Jugendliche strafempfindlich sei, hat die Jugendkammer nicht aufgestellt. Die vom Landgericht festgestellte Bedenkenlosigkeit und Kaltblütigkeit bei der Tatausführung steht der Annahme einer Strafempfindlichkeit nicht unbedingt entgegen. Nach den Feststellungen (UA S. 12) hat sich der Angeklagte zur Beteiligung entschlossen, weil er sich nicht dem Spott seiner Freunde aussetzen wollte.
Die Jugendkammer hat die für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte abgewogen. Die ausgesprochene Strafe erscheint zwar niedrig, liegt aber noch im Bereich des Vertretbaren.
2. Strafaussetzung
Auch die Entscheidung der Jugendkammer, die Vollstreckung der Jugendstrafe gemäß § 21 Abs. 1 CF zur Bewährung auszusetzen, ist rechtlich nicht u beanstanden.
Bunt
Insbesondere steht die günstige Prognoseentscheidung nicht in Widerspruch zu der Feststellung, daß die auf unzulängliche Erziehung und Umwelteinflüsse zurückzuführenden Persönlichkeitsmängel auf die Tat Einfluß gehabt haben und die Begehung weiterer Straftaten befürchten lassen (UA S. 79/80). Denn die Jugendkammer ist davon überzeugt, daß der Angeklagte unter der erzieherischen Einwirkung des Bewährungshelfers und der offensichtlich jetzt verstärkt um die Entwicklung ihres Kindes besorgten Eltern künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel fiihren werde (UA S. 84). Wenn der Tatrichter glaubt, daß es unter diesen Umständen nicht des vollständigen Vollzugs der ausgesprochenen Strafe bedürfe, um der Gefahr weiterer Straftaten wirksam zu begegnen, so ist diese Ansicht vertretbar; die Entscheidung ist daher vom Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 3. November 1977 - 1 StR 1417/77 - unter Bezugnahme auf Engisch, Festschrift für Edmund Mezger S. 152 und vom 22. Mai 1979 - 1 StR 192/79).
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Pikart Woesner Zipfel Kuhn Maul