Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 04.09.1979 – 5 StR 494/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR_494/79 ee
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Siegfried J uuEm>
aus 97 dort geboren am EB. ER 1951,
- Sachbezeichnung: WEB u.a. -
wegen fortgesetzter Hehlerei u.a.
Der 5.Strafs=enat des Bunde sgerichtsıofs hat auf Antrag des Generalbuncesanwalts am 4. September 1979 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten JB gegen das
Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.Dezcenber 1978 wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen,
Es kann dahinstehen, ob es sich empfiehlt, das Verfahren gegen einen Mitangeklagten vorübergehend abzutrennen, auch wenn das dem Wunsch des Angeklagten oder seines Verteidigers entspricht. Der Senat hat vor dieser Verfahrensweise schon mehrfach gewarnt (vgl. u.a. Urteil vom 15.Mai 1979 - 5 StR 101/79 -). ledenfalls ist hier während der Abtrennung nicht
über einen Verfahrensgegenstand verhandelt worden, der den Schuldvorwurf gegen den Angeklagten berührtse.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann
Horstkotte Ulsamer