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BGH Urteil vom 08.05.1979 – 5 StR 65/79

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR_65/79 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache

gegen l. 2. 3.

wegen Vergewaltigung u.a.

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8.Mai 1979, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte Dr.Ulsamer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE»

.als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin @&P aus B als Verteidigerin des Angeklagten Horst-Werner Kg,

Rechtsanwalt WB ..: 2 als Verteidiger des Angeklagten Günter Kg,

Rechtsanwalt > aus BED | als Verteidiger des Angeklagten Wolfgang KB.

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten Horst-Werner “ 7 Günter KW und Wolfgang KEEP wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.Juli 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.

Die Sache wird an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

1. Die Verurteilung der Beschwerdeführer ist auf die allgemeine Sachrüge aufzuheben.

Der Tatrichter hat die drei Angeklagten wegen Vergewaltigung ihrer Schwester Marlies Kg verurteilt; dabei hat er angenommen, daß die Vergewaltigung bei den Angeklagten Horst-Werner und Wolfgang KB nit einem Vergehen nach § 176 StGB und bei dem Angeklagten Günter KB nit einen Vergehen nach § 175 StGB tateinheitlich zusammentrifft.

Die Gründe des angefochtenen Urteils erörtern nur die allgemeine Frage, ob die Zeugin Marlies xD, die in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert hat, vor dem Haftrichter mit der Beschuldigung ihrer Brüder die Wahrheit gesagt hat. Sie setzen sich nicht mit der speziellen Frage auseinander, ob die Zeugin etwa einverständliche sexuelle Beziehungen, die Sie zu ihren Brüdern unterhalten hat, zu Unrecht als Fälle einer Vergewaltigung dargestellt hat. Eine solche Auseinandersetzung war hier geboten: Marlies nahm es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme "mit der Wahrheit nicht immer sehr genau" (UA S.23); der Tatrichter, der über die Persönlichkeit der Zeugin und ihr Sexualverhalten keine volle Klarheit gewinnen konnte (UA S.23,41) und die allgemeine Glaubwürdigkeit von Marlies rg erheblich in Zweifel gezogen hat (UA S.4l), wollte ersichtlich ebenso wie die Sachverständige, nicht ausschließen, daß Marlies KB "sexuell bereits massiv verwahrlost" war (UA S.36). Angesichts der Vorgeschichte der von Marlies K@EEB erhobenen Beschuldigungen durfte der Tatrichter nicht an der Frage vorbeigehen, ob die Zeugin, auch unter dem Eindruck der Vertrauensbeziehung zu dem Zeugen MB (UVA S.23 ff), sexuelle Beziehungen zu ihren Brüdern, um sich selbst zu entlasten, wahrheitswidrig als Vergewaltigung ausgegeben hat.

Im Hinblick auf den Angeklagten Günter KEEP sind überdies die getroffenen Feststellungen nicht genau genug,

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um die Anwendung des § 177 StGB zu begründen. Die Mitteilung, daß dieser Angeklagte seine Schwester im Schlaf tiberrascht hat (UA S.9), besagt nichts Über eine Gewaltanwendung. Die Urteilsgründe ergeben auch nicht einwandfrei, daß der Angeklagte Günter KB seine Schwester durch eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum Beischlafgenötigt hat. .

2. Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:

a) Die Verfolgung einer Straftat nach § 176 StGB, die vor dem l1.Januar 1975 begangen worden ist, verjährt in fünf Jahren. Die Verkürzung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre (§ 67 Abs.2 StGB aF), die durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23.November 1973 (BGBl I S.1725) eintrat, ist gemäß Art.309 Abs.3 EGStGB 1975 trotz der Neuregelung der Verjährungsfristen durch § 78 StGB nF weiterhin zu beachten.

b) Wenn Marlies x in der neuen Hauptverhandlung wieder das Zeugnis verweigert, darf der Tatrichter wegen des in § 252 StPO enthaltenen Verwertungsverbotes die Diplom-Psychologin von OB nicht darüber vernehmen, was Marlies KB dei der Glaubwürdigkeitsuntersuchung über das Tatgeschehen berichtet hat (BGHSt 18,107,109).

Dagegen kann er den Vernehmungsrichter als Zeugen hören und ihm auch das von ihm aufgenommene Protokoll vorhalten. Hierzu wird jedoch: auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 11,338,341; 21,149,150) hingewiesen. Der Tatrichter darf in einem solchen Fall nicht auf die dem Richter vorgehaltene Niederschrift "zurückgreifen" (UA S.13); verwertbar ist nur, was der Richter aus seiner

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Erinnerung bekundet hat. Wird, wie in dem angefochtenen

_ Urteil, über Seiten hinweg der Protokollinhalt wiedergegeben (UA S.13-17) und die "Zuverlässigkeit des ... protokolls" (UA S.21) betont, so liegt es nahe, daß die genannten Verfahrensgrundsätze nicht beachtet worden sind.

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Ulsamer

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