Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 03.05.1979 – 4 StR 206/79

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

G4

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 206/79 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Schweißer Kari-Heinz Z EEB aus SED, geboren m . > 1935 in Step,

wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen

ea

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 9. Juni 1978

1. aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, eingestellt;

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen sowie wegen eines weiteren fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen

zu einem Jahr und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.

1. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch wegen des fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen richtet. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen,

2, Die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen kann dagegen nicht bestehenbleiben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Das Landgericht geht davon aus, daß sich der Angeklagte erstmals an seiner am @. WB 1959 geborenen Tochter Christine sexuell vergangen hat, als diese zwischen 12 und 14 Jahre alt war, Da Zweifel über die Tatzeit zugunsten des Angeklagten ausschlagen müssen, ist als Tatzeit Ep 1971 anzusehen, Für diesen Fall ist aber nicht nur die Strafverfolgung nach § 174 StGB, sondern auch nach § 176 StGB verjährt. Die maßgeblichen, bis zum 1. Januar 1975 geltenden Verjährungsfristen beliefen sich auf nur 5 Jahre; das folgt für § 176 StGB aus der Herabsetzung der Mindeststrafe durch Art. 1 Nr. 16 des 4. StrRG auf 6 Monate Freiheitsstrafe, für § 174 StGB aus der Überleitung der Strafdrohungen durch Art. 4 des 1. StrRG (vgl. § 67 Abs. 2 StGB a.F.). Darauf, daß ein Verstoß gegen § 176 StGB - anders

4%

als der gegen § 174 StGB - nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB n.F. seit dem 1. Januar 1975 wiederum einer zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegt, kommt es nicht an (Art. 309 Abs. 3 EGStGB). Die erste zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt in der verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten vom 3. Juni 1977 (Bl. 20 d.A.) und erfolgte damit nicht innerhalb von 5 Jahren nach der Tat."

Dem tritt der Senat bei. Insoweit muß deshalb das Urteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden.

3. Das hat zugleich die Aufhebung des Strafausspruchs im übrigen zur Folge. Denn obwohl das Landgericht wegen des fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen eine angesichts des erheblichen Unrechtsgehalts der Tat verhältnismäßig milde Strafe festgesetzt hat, läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß sich die in Wegfall kommende Einzelstrafe wegen des sexuellen Mißbrauchs eines

Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen auf die Höhe dieser Strafe ausgewirkt hat.

Salger Hürxthal Knoblich

Engelhardt Goydke