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BGH Beschluss vom 09.10.1980 – 4 StR 557/80

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 557/80 BESCHLUSS RAR:

Karl

in der Strafsache

gegen

F GE zu: EEE, dort geboren an

EEE 9:0,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

5/4

BG

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs, 4 StPO beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 8, Juli 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts,

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Strafverfolgung, soweit der Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) in Betracht kommt, verjährt.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Die Jugendkammer hat übersehen, daß die Strafverfolgung nach § 176 StGB verjährt ist. Zwar belief sich die Verjährungsfrist zur Tatzeit noch auf zehn Jahre, , weil § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. damals noch ein Verbrechen war, so daß sich die Ver-Jährungsfrist nach § 67 Abs. 1 StGB a.F. bestimmte. Das am 28. November 1973 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Reform

des Strafrechts (BGBl I 1725) hat aber § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB durch Herabsetzung der Mindeststrafe in ein Vergehen umgewandeit. Dadurch verkürzt sich "die Verjährungsfrist gemäß § 67 Abs. 2 StGB a.F. auf fünf Jahre. Diese Verjährungsfrist ist zwar am 1. Januar 1975 durch § 78 Abs. 3 StGB n.F. wieder auf zehn Jahre verlängert worden. Das gilt aber nach Art. 309 Abs, 1 und 3 EGStGB nicht für Taten, die, wie hier, vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind. Insoweit gelten die kürzeren Verjährungsfristen des bisherigen Rechts weiter (vgl. BGH bei Holtz, MDR 1978, 804). Die somit fünfjährige Verjährungsfrist war aber bereits abgelaufen, als die Verjährung erstmals am 13. März 1980 unterbrochen worden ist (vgl. Bl. 21 d.A.). Denn die Tat des Angeklagten war spätestens Ende 1973 beendet

(UA S. 4)."

Dem tritt der Senat bei (vgl. auch BGH, Beschluß vom 3. Mai 1979 - 4 StR 206/79).

Das Verfahren kann gleichwohl nicht, wie der Generalbundesanwalt beantragt hat, eingestellt werden. Nach den Urteilsfeststellungen erscheint es nämlich nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte - entgegen der Ansicht des Landgerichts - mit seinen Handlungen auch den Tatbestand der Nötigung zur Unzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F., dem gegenüber - soweit die reguläre Strafandrohung in Betracht komnt - § 178 StGB n.F. nicht die mildere Vorschrift ist (vgl. BGH NJW 1975, 1174), erfüllt hat.

Es kann dabei offen bleiben, ob die knappen Feststellungen zu den Drohungen, mit denen der Angeklagte Gabriele Fgg@ veranlaßt hat, seinen sexuellen Forderungen nachzukommen, ausreichen, um die Beurteilung des Landgerichts zu rechtfertigen, diese seien "nicht so schwerwiegend, daß sie den Erfordernissen des § 178 StGB entsprechen würden" (UA 8), oder ob weitere Feststellungen über Art und Umfang der Drohungen er-

Gewalt zu den sexuellen Handlungen Benötigt hat, Hierfür spricht insbesondere, daß er das Mädchen, indem er ihm "den Kopf fest-

kurze Mitteilung, es habe "nicht festgestellt" werden können, "daß der Angeklagte ,,, Gewalt im Sinne des § 178 Abs. 1 StGB angewandt hat" (Ua 8), reicht hierfür nicht aus.

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