Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 03.05.1979 – 4 StR 149/79

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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GH

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR_149/79 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Aa KB aus Schu, geboren am &. GB 1946 in DEEEEED/ Dein (TEMEEER ),

wegen Totschlags

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung, Bundesanwältin EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED au: GERD als Verteidiger,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 30. November 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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- 3.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, Sie hat im Strafausspruch Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

1. Mit der Rüge, der Zeuge To sei bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht nach § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden, kann die Revision des Angeklagten nicht begründet werden. § 55 Abs. 2 StPO schützt lediglich den Zeugen und dient nicht dem Schutz der Wahrheitsfindung (BGHSt 11, 213, 215); durch seine Verletzung wird der Rechtskreis des Angeklagten nicht berührt.

2. Auch die Aufklärungsrüge greift nicht durch.

Entgegen der Auffassung der Revision mußte sich die Strafkammer nicht gedrängt sehen, die Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen To durch einen psychologischen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Der Zeuge war zur Zeit seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung 16 Jahre alt und im übrigen auch der deutschen Sprache so weit mächtig, um sich ausdrücken und verständlich machen zu können. Die Würdigung von Zeugenaussagen gehört zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätziich dem Tatrichter anvertraut. Dies gilt nicht nur bei erwachsenen Zeugen, sondern auch bei Zeugen im Kindes- oder Jugendalter. Ein Ausnahmefall (vgl. BGHSt 8, 130, 131; BGH NJW 1961,

1636; BGH, Urt. v. 22. Januar 1975 - 1 StR 580/74 -)

liegt ersichtlich nicht vor, Im übrigen hat die Strafkammer sich sehr eingehend mit den für und gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechenden Umständen auseinandergesetzt und in den Urteilsgründen dargelegt, weshalb sie ihm Glauben geschenkt hat (UA 9).

II. Die Sachbeschwerde

1. Im Schuldspruch 1äßt das Urteil Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.

Das Landgericht hat die Anwendung des § 213 StGB mit der Begründung abgelehnt, das Nichtvorliegen der Merkmale eines minder schweren Falles im Sinne dieser Vorschrift bedürfe "angesichts des festgestellten Verhaltens des Angeklagten vor der tätlichen Auseinandersetzung und der eigenen provokativen Haltung ... keiner näheren Erörterung" (UA 11). Damit hat das Landgericht zwar das Vorliegen eines minder schweren Falles nach der ersten Alternative des § 213 StGB rechtsfehlerfrei abgelehnt. Die Verneinung auch der zweiten Alternative vermag diese Erwägung jedoch nicht zu tragen.

Bei der Prüfung der Frage, ob "sonst ein minder schwerer Fall" vorliegt, kommen alle Umstände in Betracht, welche die Anwendung des normalen gesetzlichen Strafrahmens nicht angebracht erscheinen lassen. Sind mildernde Umstände im Sinne des früheren Rechts gegeben, ist in der Regel ein minder schwerer Fall nach geltendem Recht zu be-

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-03/4-str-149-79#rd_7

jahen (BGHSt 26, 97, 99). Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sind. Die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände sind gegeneinander abzuwägen. Der sich auf der Grundlage einer solchen Abwägung ergebende Gesamteindruck ist entscheidend dafür, ob der vom Gesetz vorgesehene außerordentliche Strafrahmen anwendbar ist (BGHSt 8, 186, 189; BGH, Urt. v. 29. April 1976 - 4 StR 133/76 - bei Spiegel, DAR 1977, 147 und Urt. v. 16. November 1978 - 4 StR 343/78 -).

Insbesondere kann die - vom Landgericht nicht ausgeschlossene - verminderte Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung für sich allein zur Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags führen, wenn das Bild der Tat angesichts der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten aus den sonstigen Erscheinungsformen des Totschlags so wesentlich herausfällt, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Strafrahmen des § 212 StGB nicht schuldangemessen ist (BGHSt 16, 360, 362; vgl. auch BGH bei Dallinger, MDR 1975, 542).

Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil lassen nicht erkennen, ob der Tatrichter sich dieser Rechtslage bewußt war. Deshalb kann das Urteil im Strafausspruch keinen Bestand haben.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Sollte die neu entscheidende Schwurgerichtskammer aufgrund einer Abwägung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sind, er-

neut zu dem Ergebnis kommen, daß ein minder schwerer Fall nicht vorliegt, so wird sie zu beachten haben, daß eine Freiheitsstrafe, die im oberen Bereich des Strafrahmens von 2 Jahren bis zu 11 Jahren 3 Monaten liegt (§§ 212,

21, 49 StGB) gewichtige Gründe zu Lasten des Angeklagten voraussetzt. Dies gilt hier vor allem angesichts der von der Strafkammer zutreffend hervorgehobenen Gesichtspunkte, die zu Gunsten des Angeklagten sprechen.

Salger Hürxthal Knoblich

Engelhardt Goydke