Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 31.07.1979 – 1 StR 411/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 411/79 BESCHLUSS
vo. N
in der Strafsache
gegen
den Pferdeverleiher Franz-Xaver K su aus EEE, zeboren arı u 1939 in Po,
zur Zeit in Haft,
wegen Raubes u.a.
c4H
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig «beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 2, März 1979 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
„Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des Raubes allein deshalb verneint, weil "der Angeklagte
die Tat sorgfältig geplant und unter Ausnutzung der Dunkelheit und erheblicher Gewaltanwendung konsequent ausgeführt hat"(S. 27 UA). Diese knappe Begründung trägt die Entscheidung nicht. Schon die Annahme,
der Angeklagte habe die Tat sorgfältig geplant,
ist mit den Feststellungen schwerlich vereinbar.
Danach ist der Angeklagte, der sich damals in finanziel-
len Schwierigkeiten befand, durch die verschwenderischen Geldausgaben des Zeugen BP im Nachtlokal "SR" zur den Gedanken gebracht worden, diesen das Geld wegzunehmen, Als er sich zur Tat entschloß, war er bereits ersichtlich angetrunken (S. 9 UA).
Er ist dann alsbald zur Tatausführung geschritten, indem er dem Zeugen beim Verlassen des Lokals auflauerte. Nach den Tatumständen mußte er sich bei klarer Überlegung sagen, daß er in erster Linie in Tatverdacht geraten mußte. Dies alles spricht eher für eine Gelegenheits- als für eine sorgfältig geplante Tat. Die "konsequente" Tatausführung ist ein Umstand, der über die Schwere der Tat, wenn überhaupt, wenig aussagt.
Bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, sind jedoch nicht nur einzelne Unstände in Betracht zu ziehen, erforderlich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sind. Dabei sind die wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Der auf der Grundlage einer solchen Abwägung sich ergebende Gesamteindruck ist entscheidend dafür, welcher Strafrahmen anzuwenden ist (st. Rechtspr. vgl. BGHSt 2, 181, 182; 26, 97, 99; BGH NJW 1960, 1869; 4 StR 149/79 vom 3.5.79). Diese Gesamtbetrachtung läßt das angefochtene Urteil vermissen.
Das Landgericht hat möglicherweise aber auch übersehen, daß schon die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten für sich allein die Annahme eines minder
schweren Falles begründen kann (BGHSt 16, 360, 362,
4 StR aa0). In den Urteilsgründen ist sie lediglich bei der Strafzumessung im Rahmen des Regelstrafrahmens als strafmildernder Umstand gewürdigt (S. 28 UA).
Es 1äßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Höhe der Strafe hiervon beeinflußt ist."
Dem schließt sich der Senat an.
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