Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 24.04.1979 – 5 StR 143/79

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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on

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. den Betonschneider Gerd K 3»

aus Lo, geboren am EEE >35 in zB,

2. den Kellner Lothar B HEHE»

aus Lg. geboren an BED 1345 in cin

wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a

er 52

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 1) und 3) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24.April 1979 - zu 2) bis 4) einstimmig - beschlossen:

Die Verfolgung des Angeklagten KB wird im Fall II 1 der Urteilsgründe gemäß

§ 154 a Abs.2 StPO auf den Vorwurf der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in Tateinheit mit Förderung

der Prostitution beschränkt.

Auf die Revision des Angeklagten xD wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23.November 1978 nach § 349 Abs.4 StPO

in sämtlichen Strafaussprüchen gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten KB und die Revision des Angeklagten I] werden nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; der Angeklagte 3 3 ]) trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten x» zu entscheiden hat.

-3- 52

Gründe§

Bei der Bemessung der Einzelstrafe wegen einer Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in Tateinheit mit Förderung der Prostitution (Fall II 1 der Urteilsgründe) hat das Landgericht zuungunsten des Angeklagten KB u.a. berücksichtigt, daß dieser Angeklagte "die Prostitution von minderjährigen Mädchen förderte, denen er kostenlos das S&par&e überließ und die er an Erlös aus dem Verkauf einer Flasche Piccolo beteiligte"

(UA S.21). Die so beschriebenen Handlungen des Angeklagten begründeten hier die Anwendung des § 180 a Abs.1 Nr. 2 StGB (UA S.20). Die genannte Strafzumessungserwägung verstößt daher gegen das Doppelverwertungsverbot nach § 46 Abs.3 StGB. Die Einzelstrafe im Fall II 1 der Urteilsgründe hat deshalb keinen Bestand. Mit ihr entfällt die gegen den Angeklagten x verhängte Gesamtstrafe. Wegen des inneren Zusammenhangs der Strafzumessungserwägungen hat der Senat auch

die gegen den Angeklagten xD verhängte Einzelstrafe im

Fall II 2 der Urteilsgründe aufgehoben.

-L-

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-24/5-str-143-79#rd_3

Hinsichtlich der Schuldsprüche sowie hinsichtlich des Strafausspruchs gegen den Angeklagten BB ergibt die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils keinenRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.

Herrmann Fleischmann Schuster

Horstkotte Ulsamer